18. DEZEMBER 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über den Austauschausschuss 'Contournement de Leuze-en-Hainaut'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.269, abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018, und Artikel D.424;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 über die Bodenordnung der ländlichen Güter, Artikel 3 und 4, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 13. Oktober 2000 zur Genehmigung eines Verfahrens zum Betriebsaustausch auf dem Gebiet der Gemeinde Leuze-en-Hainaut;

In Erwägung des Vorschlags der Abteilung Natur und Forstwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt vom 13. November 2019;

In der Erwägung, dass der Anlass besteht, den effektiven und den stellvertretenden Vorsitzenden des mit der Durchführung des Betriebsaustauschs "Contournement de Leuze-en-Hainaut" beauftragten Austauschausschusses zu ersetzen;

In der Erwägung, dass der Anlass besteht, das effektive Mitglied des mit der Durchführung des Betriebsaustauschs "Contournement de Leuze-en-Hainaut" beauftragten Austauschausschusses zu ersetzen, das in Sachen Naturerhaltung zuständig ist;

Auf Vorschlag des Ministers für ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1. Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 13. Oktober 2000 zur Genehmigung eines Verfahrens zum Betriebsaustausch auf dem Gebiet der Gemeinde Leuze-en-Hainaut, ersetzt durch Artikel 23 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Februar 2015 und abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. März 2018, werden folgende...

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