18. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den nationalen Handel und den Handelsverkehr mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie für ihre Einfuhr, über die Vorschriften für Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten und über die Anforderungen an Spenderschafe und Spenderziegen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den nationalen Handel und den Handelsverkehr mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie für ihre Einfuhr, über die Vorschriften für Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten und über die Anforderungen an Spenderschafe und Spenderziegen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den nationalen Handel und den Handelsverkehr mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie für ihre Einfuhr und über die Vorschriften für Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten und die Anforderungen an Spenderschafe und Spenderziegen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 16 Absatz 2;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und das Gesetz vom 23. Dezember 2005;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

    Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2014;

    Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 21. März 2014;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. Februar 2015;

    Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 27. Mai 2015;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.138/3 des Staatsrates vom 16. Oktober 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden;

    In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen;

    In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

    In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 über die veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen;

    Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

    Art. 2 - Im vorliegenden Erlass wird Folgendes bestimmt:

  2. die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den nationalen Handel und den Handelsverkehr mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie für ihre Einfuhr,

  3. die Vorschriften für Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten,

  4. die Anforderungen an Spenderschafe und Spenderziegen.

    Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten zudem folgende Begriffsbestimmungen:

  5. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

  6. Handelsverkehr: Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  7. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Union gehört,

  8. Einfuhr: Einführung von Tieren und bestimmten Erzeugnissen aus einem Drittland ins belgische Staatsgebiet,

  9. meldepflichtige Krankheiten: im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht erwähnte Schaf- und Ziegenkrankheiten,

  10. zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Staates oder von dieser Behörde damit beauftragte Stelle,

  11. zugelassener Tierarzt: gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung der Tierärzte zugelassener Tierarzt,

  12. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:

    - Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder

    - Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 11. November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben von selbständigen Tierärzten, Bioingenieuren, Mastern, Industrieingenieuren oder Bachelors oder von juristischen Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen, Probenahmen, Zertifizierungen und Audits ausüben, ausführen lassen kann, erwähnt ist,

  13. Bestand: Gesamtheit der Tiere, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom amtlichen Tierarzt festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden,

  14. veterinärrechtliche Kontrolle: physische Kontrolle und/oder Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt,

  15. Sendung: Anzahl Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die dieselbe Gesundheitsbescheinigung gilt,

  16. Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen,

  17. Besamungsstation: gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 amtlich zugelassene Einrichtung, in der Samen für die künstliche Besamung gewonnen, aufbereitet, konserviert und gelagert wird,

  18. Samendepot: gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 amtlich zugelassene Einrichtung, in der Samen für die künstliche Besamung gelagert wird,

  19. Embryo-Entnahmeeinheit: gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 amtlich zugelassene Gruppe von Technikern oder Einrichtung, die unter Aufsicht eines verantwortlichen Tierarztes steht und die die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen vornehmen kann,

  20. Embryo-Erzeugungseinheit: für die In-vitro-Befruchtung gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 amtlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit,

  21. Samen: von einem Hausschaf oder einer Hausziege stammende aufbereitete, nicht aufbereitete, verdünnte, unverdünnte, gekühlte, ungekühlte, gefrorene oder nicht gefrorene Flüssigkeit mit Samenzellen,

  22. Embryo: frühes Entwicklungsstadium eines Hausschafes oder einer Hausziege, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann,

  23. mikromanipulierter Embryo: Embryo, dessen Zona pellucida durchstochen wurde,

  24. Spendertier: je nach Fall:

    - weibliches Tier, dem Embryonen, Eizellen oder Ovarien entnommen werden, oder

    - männliches Tier, dem Samen entnommen wird,

  25. Gewinnung: Menge Samen, Eizellen oder Embryonen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Spendertier entnommen wird,

  26. Königlicher Erlass vom 10. August 2005: Königlicher Erlass vom 10. August 2005 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen.

    KAPITEL II - Bestimmungen für den nationalen Handel

    Art. 4 - Samen von Schafen und Ziegen wird nur unter folgenden Bedingungen für den nationalen Handel freigegeben:

    a) Er wird im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Besamungsstation beziehungsweise einem Samendepot, das von der Agentur gemäß Anlage I Kapitel I Abschnitt I zugelassen worden ist, gewonnen, aufbereitet und gelagert.

    b) Er wird von Tieren gewonnen, die den in Anlage I Kapitel II festgelegten Bedingungen genügen.

    c) Er wird gemäß Anlage I Kapitel III Abschnitt I gewonnen, aufbereitet, konserviert, gelagert und transportiert.

    Art. 5 - Embryonen von Schafen und Ziegen werden nur unter folgenden Bedingungen für den nationalen Handel freigegeben:

    a) Sie werden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT