17 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal déterminant le contenu de la convention et les sanctions pouvant être prises en exécution de l'article 74/9, § 3, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2014 déterminant le contenu de la convention et les sanctions pouvant être prises en exécution de l'article 74/9, § 3, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 25 septembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

17. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung des Inhalts der Vereinbarungen und der Sanktionen, die in Ausführung von Artikel 74/9 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern geschlossen beziehungsweise auferlegt werden können

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

in Artikel 74/9 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist vorgesehen, dass der König den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Ausländeramt und einer Familie in Bezug auf die Möglichkeit, sich als Alternative zu einer Festhaltung in einer eigenen Wohnung aufzuhalten, bestimmt.

Ziel des vorliegenden Erlasses ist demnach, den Inhalt der vorerwähnten Vereinbarung und insbesondere die Bedingungen zu bestimmen, die die Familie erfüllen muss, um diese Möglichkeit nutzen zu können, sowie die Sanktionen festzulegen, die bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen anwendbar werden können.

Eine eigene Wohnung kann eine persönliche Wohnung oder die Wohnung der Familie, eines Familienmitglieds oder von Freunden sein, die eingewilligt haben, die Familie zu beherbergen. Wenn keine dieser Optionen verfügbar ist, kann die Familie beantragen, in einem offenen Rückkehrzentrum untergebracht zu werden, sofern es dort freie Plätze gibt und der Antrag angenommen wird. Nur Familien, die sich bereits auf dem Staatsgebiet befinden, können die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses geltend machen.

Der Begriff Familie wird bestimmt wie im Königlichen Erlass vom 14. Mai 2009 zur Festlegung der Regelung und der Nutzungsregeln, die auf die Unterbringungsorte im Sinne von Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern anwendbar sind.

In der Vereinbarung werden die Adresse des Wohnortes der Familie und die Kontaktdaten des Betreuungsbediensteten, der die Familie begleiten wird, aufgeführt.

Insbesondere wird in der Vereinbarung die Frist zum Verlassen des Landes angegeben, die gemeinsam mit dem Betreuungsbediensteten festgelegt wurde.

Während der Dauer der Unterbringung kann die Familie unter menschenwürdigen Bedingungen ihre Entfernung vorbereiten; somit wird vermieden, dass Familien, die bei ihrer Entfernung kooperieren, in geschlossenen Zentren festgehalten werden.

Unbeschadet von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit kann bei Nichteinhaltung der Vereinbarung je nach Schwere des Verstoßes und je nach Verhalten der Familie eine der nachstehenden Sanktionen Anwendung finden:

- entweder wird...

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