17. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 17. November 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

17. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 1 Absatz 1, XI.27 § 2 Absatz 2 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juli 2021;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 26. August 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum werden die Wörter "ist eine Gebühr von 0,50 EUR pro Seite zu entrichten" durch die Wörter "ist keine Gebühr zu entrichten" ersetzt.

  1. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 2 wird...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT