17. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. November 2016 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. NOVEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches

    Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter "diplomatischen oder" aufgehoben.

    Art. 3 - In Artikel 15 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    Spätestens am fünfundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in dem in Artikel 105 erwähnten Fall oder sofort nach Erstellen der in Artikel 10 erwähnten Wählerliste in dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall übermittelt die Gemeindeverwaltung dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten auf elektronischem Wege die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler, die ebenfalls belgische Wähler umfasst, die im Ausland leben und auf einer konsularischen Liste von Wählern stehen, die persönlich oder mittels Vollmacht in Belgien wählen. Der Gouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte überprüft die Übereinstimmung dieser Liste mit den Bestimmungen der Artikel 90 und 91 und validiert sie spätestens fünfzehn Tage vor der Wahl durch Gebrauch seiner elektronischen Signatur.

    Art. 4 - Artikel 15bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird aufgehoben.

    Art. 5 - Artikel 93 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird wie folgt ersetzt:

    Mindestens fünfzehn Tage vor dem Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium gegen Empfangsbescheinigung einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in seiner Sektion wählen sollen.

    Darüber hinaus übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton mindestens fünfzehn Tage vor dem Wahltag gegen Empfangsbescheinigung zwei zusätzliche, für richtig bescheinigte Auszüge aus der Wählerliste dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise dem Bezirkskommissar von Mouscron, die sie ihrerseits unverzüglich den Vorsitzenden der in Anwendung des Artikels 89bis vom Minister des Innern bestimmten Wahlbüros übermitteln müssen.

    Art. 6 - Artikel 93bis, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird aufgehoben.

    Art. 7 - Artikel 180 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 180 - § 1 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in den belgischen berufskonsularischen Vertretungen im Ausland geführt werden, und die die in Artikel 1 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der Wahlpflicht.

    In Absatz 1 erwähnte Personen sind einer der folgenden Gemeinden als Wähler angegliedert:

  2. der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zuletzt in den Bevölkerungsregistern eingetragen war,

  3. in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde ihres Geburtsortes,

  4. in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war,

  5. in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der der Ehemann, die Ehefrau, der frühere Ehemann, die frühere Ehefrau oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin in einem eingetragenen Zusammenwohnen in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder eingetragen war,

  6. in Ermangelung dieser Möglichkeit der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder der belgischen Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war,

  7. in Ermangelung dieser Möglichkeit der Gemeinde Brüssel.

    § 2 - In § 1 erwähnte Personen üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreichs, persönlich oder per Vollmacht in der berufskonsularischen Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus.

    § 3 - Vorbehaltlich im vorliegenden Titel vorgesehener Abweichung sind die Bestimmungen des Wahlgesetzbuches auf die Wahlverrichtungen anwendbar ungeachtet der gewählten Art der Stimmabgabe.

    § 4 - Die berufskonsularischen Vertretungen überprüfen die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen."

    Art. 8 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:

  8. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "diplomatischen oder" beziehungsweise "diplomatische oder" aufgehoben.

  9. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Sie übermittelt Belgiern, die im konsularischen Bevölkerungsregister eingetragen sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular.

  10. In § 1 werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt:

    "Zwischen dem ersten Tag des neunten Monats und dem ersten Tag des sechsten Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der Abgeordnetenkammer festgelegt worden ist, übermittelt jede berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung, es sei denn sie sind bereits in einer konsularischen Wählerliste eingetragen.

    Muss ein Belgier einer der in Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 2 oder 3 erwähnten Gemeinden angegliedert werden, ist seine Angliederungsgemeinde auf dem Formular vermerkt. Muss ein Belgier aber gemäß Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 3 einer Gemeinde angegliedert werden und waren sein Vater und seine Mutter zuletzt in den Bevölkerungsregistern verschiedener belgischer Gemeinden eingetragen, wird er ersucht anzugeben, welcher dieser beiden Gemeinden er angegliedert werden möchte.

    Muss ein Belgier einer in Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 4 oder 5 erwähnten Gemeinde angegliedert werden, gibt er die Gemeinde an, für die er mit allen rechtlichen Mitteln ein in dieser Bestimmung erwähntes Angliederungsverhältnis nachweisen kann. Die Überprüfung dieses Angliederungsverhältnisses und der Belege, die von dem Belgier zu diesem Zweck abgegeben werden, wird von der berufskonsularischen Vertretung vorgenommen, die falls notwendig Kontakt mit der betreffenden belgischen Gemeinde aufnimmt."

  11. In § 3 werden die Wörter "diplomatischen oder" jeweils aufgehoben und die Wörter "dass er in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Gemeinde eingetragen werden muss" durch die Wörter "dass er einer in Artikel 180 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 4 oder 5 erwähnten Gemeinde angegliedert werden muss" ersetzt.

  12. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    § 4 - Nachdem die berufskonsularischen Vertretungen gemäß Artikel 180 § 4 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft haben, tragen sie den Wähler in die konsularische Wählerliste ein. Neben den in Artikel 10 § 2 erwähnten Angaben werden in dieser Liste die vom Wähler gewählte Art der Stimmabgabe und die Gemeinde, der er angegliedert ist, vermerkt.

    Weigert die berufskonsularische Vertretung sich, einen im Ausland ansässigen Belgier als Wähler zuzulassen, notifiziert sie dem Betreffenden schriftlich ihren mit Gründen versehenen Beschluss und übermittelt eine Abschrift dieses Beschlusses an den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder an die von ihm bestimmte Person.

    Binnnen dreißig Tagen ab Erhalt dieser Notifizierung kann der Betreffende beim Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder bei der von ihm bestimmten Person schriftlich Beschwerde einreichen.

    Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder die von ihm bestimmte Person fasst binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der Beschwerde einen Beschluss; dieser wird dem Betreffenden sofort über die für ihn zuständige berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, notifiziert.

    Der Betreffende kann binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dieser Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung gegen diesen Beschluss einlegen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten oder der von ihm bestimmten Person endgültig.

    Berufung wird durch einen an den Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrag eingelegt. Der Generalprokurator informiert unmittelbar den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder die von ihm bestimmte Person.

    Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung des Antrags, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der gegebenenfalls die neuen Aktenstücke oder Schlussanträge beigefügt sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den Empfang bestätigt.

    Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar.

  13. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:

    § 5 - In dem in Artikel 105 erwähnten Fall wird die konsularische Wählerliste von der berufskonsularischen Vertretung am achtzigsten Tag vor der Wahl abgeschlossen.

    In dem in Artikel 106...

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