17. MAI 2023 - Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der in Artikel D.I.6 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung erwähnten Beschwerdekommission

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.I.6, abgeändert durch das Dekret vom 21. November 2022;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel R.I.6-4 Absatz 4 eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019;

Auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthaltene Geschäftsordnung der in Artikel D.I.6 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung erwähnten Beschwerdekommission wird genehmigt.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

Art. 3 - Der für Raumordnung zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 17. Mai 2023

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen

O. PAASCH

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen

A. ANTONIADIS

Anlage zum Erlass der Regierung vom 17. Mai 2023 zur Genehmigung der Geschäftsordnung der in Artikel D.I.6 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung erwähnten Beschwerdekommission

Geschäftsordnung der Beschwerdekommission

Artikel 1 - Sitz der Kommission

Der Sitz der Beschwerdekommission, nachstehend Kommission genannt, befindet sich an der Klötzerbahn 32 in 4700 Eupen.

Der Kommission werden für Versammlungen und Anhörungen Räumlichkeiten vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt.

Art. 2 - Grundlagen der Kommission

Die Kommission wird durch die Artikel D.I.6 und D.IV.63 - 69 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung (GRE) eingerichtet. Die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen finden sich in Artikel R.I.6 desselben Gesetzbuches.

Art. 3 - Sekretariat

Das Sekretariat der Kommission wird nach Art. D.I.6 § 4 und Art. R.I.6-3 des GRE vom Fachbereich Raumordnung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft geführt.

Die notwendigen Dokumente können den Kommissionmitgliedern digital zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise über einen Sharepoint.

Die Akten und deren dazugehörigen Stellungnahmen sowie alle anderen die Kommission betreffenden Dokumente werden im Sekretariat in analoger oder digitaler Form aufbewahrt. Die Stellungnahmen werden jedenfalls auch als originale Papier-Urkunden aufbewahrt.

Art. 4...

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