17. MAI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und Artikel 2, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 26. Oktober 2017;

Aufgrund der am 29. Januar 2018 abgegebenen Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie;

Aufgrund des am 27. November 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 62.398/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass:

1° wird die Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr teilweise umgesetzt;

2° wird die Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und von Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013, wird wie folgt abgeändert:

  1. es werden die Nummern 4bis, 4ter und 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "4bis. "Wallonischer Minister" : der Wallonische Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört;";

    4ter. "zuständige Wallonische Behörde": der Wallonische Minister oder dessen Beauftragter;";

  2. unter Nr. 5 werden die Wörter "der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Dienst Fahrzeuge, dessen Büros im City Atrium, rue du Progrès 56 in 1210 Brüssel liegen" durch die Wörter "der Öffentliche Dienst der Wallonie - operative Generaldirektion Mobilität und Wasserläufe" ersetzt;

  3. unter Nr. 6 werden die Wörter "der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Direktion Zertifizierung und Inspektion, dessen Büros im City Atrium, rue du Progrès 56 in 1210 Brüssel liegen durch die Wörter "der Öffentliche Dienst der Wallonie - operative Generaldirektion Mobilität und Wasserläufe" ersetzt;

  4. unter Nr. 7 werden die Wörter "zuständigen Behörde" durch die Wörter "zuständigen Wallonischen Behörde" ersetzt;

  5. er wird um die Nrn. 124, 125, 126, 127, 128, 129 und 130 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "124. "alternativer Kraftstoff": ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes:

  6. Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,

  7. Wasserstoff,

  8. Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas ù CNG) und flüssig (Flüssigerdgas ù LNG),

  9. Flüssiggas (LPG);

  10. mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme;

    1. "Fahrzeug mit alternativem Antrieb": ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird, und genehmigt wurde;

    2. "Mängel": technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten, die bei einer technischen Kontrolle festgestellt werden;

    3. "geringe Mängel": Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten;

    4. "erhebliche Mängel": Mängel, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten;

    5. "gefährliche Mängel": Mängel, die eine unmittelbare und sofortige Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, und das Verbot der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr durch einen Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden rechtfertigen;.

    6. "Fahrzeug von historischem Interesse": ein Fahrzeug, das alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    - es wurde von mindestens dreißig Jahren hergestellt oder erstmals in Betrieb genommen,

    - sein spezifischer Fahrzeugtyp nach der in vorliegendem Artikel festgelegten Definition wird nicht mehr hergestellt,

    - es ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert.

    Die zuständige Wallonische Behörde definiert die Begriffe "wesentliche Veränderung" und "Hauptbauteile"..

    Art. 3 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 2014, wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt:

    "Die seit mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommenen und unter einem der Kennzeichen erwähnt in Artikel 4 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, zugelassenen Fahrzeuge unterliegen nur den Bestimmungen von Artikel 10 § 4 Nr. 1 Absatz 1, Artikel 23 § 1 § 2 A und D, § 3, § 4, § 5, § 6 und § 7, Artikel 23bis § 1, § 2, § 4, § 5, Artikel 23ter, Artikel 23quater, Artikel 23quinquies, Artikel 23sexies § 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6, § 2, § 3 und § 4 Nr. 1, Artikel 23septies, Artikel 23octies, Artikel 23novies § 1 und 3, Artikel 23decies, Artikel 23undecies, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 42, Artikel 45 § 1 Nrn. 1 und 3, Artikel 47 § 1 Nr. 1 Absatz 1, Artikel 54 § 1 Nr. 1 und 3, Artikel 70 § 2 und Artikel 80.".

    Art. 4 - In Artikel 3bis § 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird das Wort "Uns" durch "dem Wallonischen Minister" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:

    1° unter Nr. 1 Absatz 1 werden die Wörter "von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister" durch die Wörter "von der Wallonischen Regierung" ersetzt;

    2° unter Nr. 2 Absatz 1 werden die Wörter "der für den Straßenverkehr zuständige Minister" durch die Wörter "die zuständige Wallonische Behörde" ersetzt;

    3° unter Nr. 2 Absatz 2 werden die Wörter "von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister" durch die Wörter "von der Wallonischen Regierung" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 4ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der zuständigen Wallonischen Behörde" ersetzt.

    Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:

    1° in Paragraf 1 Absatz 1 wird das Wort "Genehmigungsbehörde" durch das Wort "Wallonische Behörde" ersetzt;

    2° in Paragraf 3 Nr. 3 Absatz 2 wird das Wort wird das Wort "Genehmigungsbehörde" durch das...

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