17. JUNI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Erlasse in Sachen Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 4ter § 3, abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3 Absatz 4;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung, Artikel 4 und 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2019 zur Durchführung des in Artikel 4ter des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Abfalleigenschaft und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle;

Aufgrund der am 25. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Genderberichts vom 24. Juni 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 2. September 2020 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie;

Aufgrund des am 2. September 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 68.220/4;

In Erwägung der vom Pool "Umwelt" des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrats der Wallonie und vom in Artikel 33 des oben genannten Erlasses vom 5. Juli 2018 genannten Fachausschuss abgegebenen Stellungnahmen sowie der von Aquawal, Wallonie Développement und Fediex aus eigener Initiative abgegebenen Stellungnahmen;

In der Erwägung, dass die Verschiebung des Inkrafttretens des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen auf den 1. Mai 2020 eine Rückkehr der Akteure, die vor Ort an der Bewirtschaftung der Erdaushube beteiligt sind, ermöglicht hat;

In der Erwägung, dass alle übermittelten Stellungnahmen analysiert worden sind und sich Verbesserungsmöglichkeiten eröffnet haben;

In der Erwägung, dass aus diesen Stellungnahmen ersichtlich wurde, dass bestimmte Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort, je nach Fall präzisiert bzw. nachgebessert werden mussten;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Effizienz des Systems und die Praktikabilität der Verordnungsbestimmungen zu verbessern;

In der Erwägung, dass die wesentlichen Ziele und Mechanismen im Erlass vom 5. Juli 2018 jedoch insoweit aufrechtzuerhalten sind, als sie es ermöglichen, einen effizienten Umweltschutz sowie die Transparenz und die Gleichbehandlung in Sachen öffentliche Bauaufträge zu gewährleisten, eine jedes unrechtmäßige Verhalten abwendende Abdeckung der Kosten für Qualitätskontrolle und Bewirtschaftung von Erde zu sichern und Spekulationen bei der Bewirtschaftung von Erde zu vermeiden;

In Erwägung der verfügbaren kartographischen Angaben, die es seit mindestens dem Jahre 1971 möglich machen, die Sachlage der landwirtschaftlichen Flächen festzustellen;

In der Erwägung, dass die Rubriken 90.28.01.03 und 90.28.02.02 im Falle einer Aufschüttung unterhalb des Grundwasserspiegels einer Umweltverträglichkeitsstudie unabhängig von dem aufgeschütteten Volumen unterzogen werden;

In der Erwägung, dass die in Kapitel IV Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung erwähnten Sanierungshandlungen und -arbeiten unterhalb des Grundwasserspiegels durchgeführt werden können:

In der Erwägung, dass die Rehabilitierung eines Grundstücks, nachdem die Sanierungshandlungen und -arbeiten durchgeführt worden sind, in einem Sanierungsprojekt beschrieben wird, das als Umweltgenehmigung, Städtebaugenehmigung oder Globalgenehmigung im Sinne von Artikel 67 des Dekrets vom 1. März 2018 gilt;

In der Erwägung, dass ein von der Verwaltung genehmigtes Sanierungsprojekt die Qualität des Aufschüttungsmaterials bestimmt, damit dieses Material mit der/den vorgesehenen Benutzung(en) des Geländes vereinbar ist;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I. - Bestimmungen zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle

Artikel 1 - In Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018, wird zwischen die Zeile mit dem Code 170504-VO und die Zeile mit dem Code 191302-TD die wie folgt lautende Zeile eingefügt:

170504-VF Gleisbauerde Gleisbauerde wie im EWR vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen definiert Erde, die den Anforderungen des EWR vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen entspricht Verwendung im Gleisbau gemäß dem EWR vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen

KAPITEL II. - Bestimmungen zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen

  1. 2 - In Anlage I, 90 "Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung" des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. September 2018, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    1. In der Überschrift der Rubrik 90.28.01.03 wird die Wortfolge ", außer im Rahmen von Sanierungshandlungen- und arbeiten," zwischen das Wort "erfolgt" und das Wort "oder" eingefügt;

    2. In der Überschrift der Rubrik 90.28.02.02 wird die Wortfolge ", außer im Rahmen von Sanierungshandlungen- und arbeiten," zwischen das Wort "erfolgt" und das Wort "oder" eingefügt.

    KAPITEL III. - Bestimmungen zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen

  2. 3 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2018, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    1. in Absatz 1 werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

      1. die Absätze 1 bis 8 werden in einem § 1 zusammengefügt;

      2. in Ziffer 8 wird die Wortfolge ", einem technischen Vergrabungszentrum" zwischen das Wort "Empfängerstandort" und das Wort "oder" eingefügt;

      3. in Ziffer 9 wird die Zahl "5" durch die Zahl "IV" ersetzt;

      4. in Ziffer 12 wird " § 1" zwischen "Artikel 9" und "Absatz" eingefügt;

      5. in Ziffer 13 wird die Wortfolge "ein Erdequalitätskontrollschein getrennt ausgestellt wurde" durch die Wortfolge "ein Erdequalitätskontrollschein oder mehrere verschiedene Erdequalitätskontrollscheine ausgestellt wurde(n)" ersetzt;

      6. in Ziffer 21 wird die Wortfolge "die Aushuberde, die während Arbeiten an einem Verkehrsweg oder Arbeiten, die an dem Bahnkörper bzw. ehemaligen Bahnkörper einer Zugstrecke bzw. Nahverkehrszugstrecke oder im Randbereich eines solchen Bahnkörpers ausgeführt werden, zum Einsatz gebracht wird" durch die Wortfolge "die Aushuberde, die während Arbeiten an einem Verkehrsweg zum Einsatz gebracht worden ist" ersetzt;

      7. es wird eine Ziffer 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

        "21° /1 Gleisbauerde: die Aushuberde, die während Gleisbauarbeiten zum Einsatz gebracht worden ist;";

      8. es wird eine Ziffer 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

        "26° /1 Bahnkörper: der Bereich, der die Fundamente eines Bahngleises oder eines ehemaligen Bahngleises samt dessen Randwegen oder ehemaligen Randwegen, einschließlich des entsprechenden Untergrunds, umfasst;";

      9. es wird eine Ziffer 26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

        "26° /2 Bahngleis: der Bahnkörper oder ehemalige Bahnkörper einer Zugstrecke bzw. Nahverkehrszugstrecke;";

    2. Absatz 1 wird um die Ziffern 29, 30, 31, 32 und 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "29° Technisches Vergrabungszentrum: technisches Vergrabungszentrum nach Artikel 2 Ziffer 18 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

    3. TVZ der Klasse 2: technisches Vergrabungszentrum nach Artikel 3, 2. Gedankenstrich, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren;

    4. Bodenerlass: Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2018 über die Bodenbewirtschaftung und...

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