17. JUNI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das System der Treibhausgasemissionszertifikaten im Rahmen der Durchführung der Phase 4, was die ortsfesten Anlagen betrifft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls, Artikel 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Dekret vom 23. Januar 2020, und Artikel 10, abgeändert durch die Dekrete vom 21. Juni 2012 und 23. Januar 2020;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Einsprüche vor der durch Artikel 6 § 3 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls eingerichteten beratenden Kommission;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Mai 2009 zur Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder, des Sekretärs und der beigeordneten Sekretäre der durch Artikel 6 § 3 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingerichteten beratenden Kommission;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 über die kostenlose Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate für die ortsfesten Anlagen;

In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10bis der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters;

In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 10. Februar 2021;

Aufgrund des am 21. April 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 69.087/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Klima;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten

Artikel 1 - Artikel 2/1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten, eingefügt durch den Erlass vom 17. Juni 2015, wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird um zwei...

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