17. JUNI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur vorübergehenden Änderung der Anwesenheitsgelder der Mitglieder und des Vertreters der Wallonischen Regierung, die in der Beratenden Kommission für Einsprüche tagen, und zur vorübergehenden Zulassung der Durchführung von Anhörungen und Beratungen der Beratenden Kommission per Videokonferenz

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.I.6 § 4, und D.IV.66, abgeändert durch das Dekret vom 26. April 2018 und durch den Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 44 vom 11. Juni 2020;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel R.I.6 - 4 und 5;

Aufgrund des dekretalen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.I.4 § 1 Absatz 4;

Aufgrund des Berichts vom 10. Mai 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 20. Mai 2021 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 27. Mai 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 7. Juni 2021 abgegebenen Gutachtens der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie ("Union des villes et communes de Wallonie");

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Bürger in der Ausübung seiner Rechte nicht durch die Auswirkungen der Gesundheitskrise behindert werden darf; dass er in der Lage sein muss, seinen Standpunkt bei der im Rahmen des Einspruchsverfahrens anberaumten Anhörung mündlich darzulegen; dass die Anhörungstermine ca. 40 Tage nach Eingang des Einspruchs festgelegt werden, damit die geladenen Parteien die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um anwesend zu sein, und damit die Verwaltung die Akte erhalten und die in Artikel D.IV.66 Absatz 3 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung geforderte erste Prüfung durchführen kann; dass die gesundheitliche Situation bis heute ungewiss ist und die Auswirkungen der Maßnahmen zur schrittweisen Wiedereröffnung der Kontaktmöglichkeiten immer noch prekär sind; dass die Auswirkungen, die durch den Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 44 vom 11. Juni 2020 erzielt wurden, der vorübergehend die Durchführung der Anhörung gemäß Artikel D.IV.66 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung per Videokonferenz erlaubt, durch den Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 62 vom 10. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurden; dass es daher dringend notwendig ist, neue Maßnahmen zu ergreifen; dass die Nichtbegrenzung der...

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