17. JUNI 2016 - Gesetz über die öffentlichen Aufträge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. JUNI 2016 - Gesetz über die öffentlichen Aufträge

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Einleitende Bestimmung, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen

    Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Es dient der Teilumsetzung:

  2. von Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen,

  3. von Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

  4. der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, nachstehend "Richtlinie 2014/24/EU" genannt,

  5. der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, nachstehend "Richtlinie 2014/25/EU" genannt.

    § 2 - Vorliegendes Gesetz legt die Grundsätze und Grundregeln fest, die auf die in Titel 2 Kapitel 1 und Titel 3 Kapitel 1 erwähnten öffentlichen Aufträge anwendbar sind.

    Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  6. öffentlicher Auftraggeber:

    a) den Staat,

    b) die Regionen, Gemeinschaften und lokalen Behörden,

    c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags:

    i. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und

    ii. Rechtspersönlichkeit besitzen und

    iii. vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen auf eine der folgenden Weisen abhängen:

  7. Entweder werden ihre Tätigkeiten überwiegend vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen finanziert

  8. oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der lokalen Behörden oder von anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen

  9. oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen bestellt worden sind,

    d) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen,

  10. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit ausüben, auf die öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar:

    a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder

    b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können,

  11. Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in Titel 3 aufgeführten Tätigkeit auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

    Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer.

    Zu diesen Verfahren zählen:

    a) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß vorliegendem Gesetz, dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit und dem Gesetz über die Konzessionen,

    b) Verfahren gemäß anderen in Anlage IV aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen,

  12. Auftraggeber: in Nr. 1 erwähnte öffentliche Auftraggeber, die eine der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten ausüben, in Nr. 2 erwähnte öffentliche Unternehmen und in Nr. 3 erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben,

  13. Vergabestelle: öffentliche Auftraggeber, die in Titel 2 erwähnte Tätigkeiten ausüben, und Auftraggeber,

  14. zentrale Beschaffungsstelle:

    a) im Sinne von Titel 2 einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt,

    b) im Sinne von Titel 3 eine Vergabestelle, die zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt,

  15. zentrale Beschaffungstätigkeiten: auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen:

    a) Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für Vergabestellen,

    b) Vergabe öffentlicher Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Vergabestellen,

  16. Nebenbeschaffungstätigkeiten: Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:

    a) Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Vergabestellen ermöglicht, öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu vergeben,

    b) Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren,

    c) Vorbereitung und Verwaltung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung der betreffenden Vergabestelle,

  17. Anbieter von Nebenbeschaffungstätigkeiten: öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbieten,

  18. Wirtschaftsteilnehmer: natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts oder eine Gruppe solcher Personen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken im Sinne von Nr. 19, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Es handelt sich je nach Fall um einen Unternehmer, einen Lieferanten oder einen Dienstleistungserbringer,

  19. Bewerber: Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, einer Liste ausgewählter Bewerber oder einem Qualifizierungssystem beworben oder eine solche Aufforderung erhalten haben,

  20. Teilnahmeantrag: schriftliche und ausdrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen der in Artikel 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren ausgewählt zu werden,

  21. Auswahl: Beschluss einer Vergabestelle über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Ausschlussgründe und der Eignungskriterien,

  22. Bieter: Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot abgeben,

  23. Angebot: Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen,

  24. Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der Auftrag abgeschlossen wird,

  25. öffentlicher Auftrag: zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einer oder mehreren Vergabestellen geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Aufträge, die in Anwendung von Titel 3 von in Nr. 2 erwähnten öffentlichen Unternehmen und in Nr. 3 erwähnten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden,

  26. öffentliche Bauaufträge: öffentliche Aufträge mit einem der folgenden Ziele:

    a) Erbringung - oder Planung und Erbringung - von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anlage I genannten Tätigkeiten,

    b) Errichtung - oder Planung und Errichtung - eines Bauwerks,

    c) Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabestelle, die die Art oder Planung des Bauwerks entscheidend beeinflusst,

  27. Bauwerk: Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll,

  28. öffentliche Lieferaufträge: öffentliche Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren,

  29. öffentliche Dienstleistungsaufträge: öffentliche...

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