17. JUNI 2016 - Gesetz über die Konzessionsverträge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. JUNI 2016 - Gesetz über die Konzessionsverträge

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen

    KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen

    Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Es dient der Teilumsetzung:

  2. von Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen,

  3. von Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

  4. der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    § 2 - Vorliegendes Gesetz legt die Grundsätze und Grundregeln fest, die auf die Vergabe und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Konzessionen anwendbar sind.

    Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  5. öffentlicher Auftraggeber:

    a) den Staat,

    b) die Regionen, Gemeinschaften und lokalen Behörden,

    c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung einer Konzession:

    i. zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und

    ii. Rechtspersönlichkeit besitzen und

    iii. vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen auf eine der folgenden Weisen abhängen:

    - Entweder werden ihre Tätigkeiten überwiegend vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen finanziert

    - oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der lokalen Behörden oder von anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen

    - oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen bestellt worden sind,

    d) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen,

  6. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, die eine in Anlage II des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit ausüben, auf die öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie mittelbar oder unmittelbar:

    a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder

    b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können,

  7. Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in Anlage II erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.

    Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in Anlage II des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Tätigkeit auf einen (ausschließliches Recht) oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer (besondere Rechte) zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

    Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer. Zu diesen Verfahren zählen:

    a) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Konzessionsverträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Gesetz über die öffentlichen Aufträge, dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit oder vorliegendem Gesetz,

    b) Verfahren gemäß anderen in Anlage III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen,

  8. Auftraggeber: öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen der Ausübung einer der in Anlage II erwähnten Tätigkeiten eine Konzession vergeben, in Nr. 2 erwähnte öffentliche Unternehmen und in Nr. 3 erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben,

  9. Vergabestelle: öffentliche Auftraggeber, die keine in Anlage II erwähnte Tätigkeit ausüben, und in Nr. 4 erwähnte Auftraggeber,

  10. Wirtschaftsteilnehmer: natürliche oder juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten,

  11. Konzession: Bau- oder Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Buchstaben a) und b):

    a) "Baukonzession": entgeltliche, schriftlich geschlossene Verträge, mit denen eine oder mehrere Vergabestellen einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

    i. Unter "Ausführung von Bauleistungen durch Dritte" versteht man die Erbringung - oder die Planung und Erbringung - von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anlage I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung - oder die Planung und Errichtung - eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabestelle, die die Art oder Planung des Bauwerks entscheidend beeinflusst.

    ii. Unter "Bauwerk" versteht man das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll; oder

    b) "Dienstleistungskonzession": entgeltliche, schriftlich geschlossene Verträge, mit denen eine oder mehrere Vergabestellen einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Ausführung der in Buchstabe a) erwähnten Bauleistungen bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

    Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind,

  12. Bewerber: Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten haben,

  13. Bieter: Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot abgeben,

  14. Konzessionsnehmer: Wirtschaftsteilnehmer, mit denen ein Konzessionsvertrag abgeschlossen worden ist,

  15. schriftlich: aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellungen, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden können, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen,

  16. elektronische Mittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden,

  17. Konzessionsunterlagen: Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Spezifikationen und Funktionsanforderungen, die vorgeschlagenen Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige sonstige Unterlagen,

  18. Innovation: die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT