17. JULI 2018 - Programmdekret zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung und Ausbildung

Abschnitt 1 - Änderungen im Dekret vom 25. März 2004 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen, aufeinanderfolgend abgeändert durch die Dekrete vom 15. Dezember 2005, 28. November 2013, 11. Dezember 2014, 17. Dezember 2015, 21. Dezember 2016 und 16. Februar 2017

Artikel 1 - In Artikel 2 Ziffer 3 des Dekrets vom 25. März 2004 über die Zulassung und die Gewährung von Zuschüssen an die lokalen Entwicklungsagenturen wird das Wort "Aktionsplan" durch "strategischer Plan" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 3 desselben Dekrets werden folgende Änderungen vorgenommen:

1° in Absatz 1 Ziffer 4 werden die Wörter "Aktionsplan" durch "strategischen Plan" ersetzt;

1° Absatz 1 Ziffer 5 wird durch Folgendes ersetzt: "die im strategischen Plan bestimmten partnerschaftlichen Aktionen hervorrufen und koordinieren und nach Möglichkeiten der Rationalisierung der Arbeitsstrukturen zwischen den Einrichtungen für Aktionen auf lokaler Ebene suchen";

3° in Absatz 2 wird das Wort Aktionsplan durch "strategischen Plan" ersetzt.

Abschnitt 2 - Änderung im Dekret vom 15. Juli 2008 über die Begleitstrukturen zur selbstgeschaffenen Arbeitstätigkeit - Kurz: S.A.A.C.E.) ("décret du 15 juillet 2008 relatif aux structures d'accompagnement à l'autocréation d'emploi (en abrégé : S.A.A.C.E.)")

Art. 3 - Artikel 6 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b) wird aufgehoben.

Abschnitt 3 - Änderungen im Dekret vom 2. Februar 2017 über Beschäftigungsbeihilfen für Zielgruppen ("décret du 2 février 2017 relatif aux aides à l'emploi à destination des groupes cibles")

Art. 4 - In Artikel 2 Ziffer 6 der französischen Fassung werden die Wörter "d'une commune, d'une province, d'un centre public d'action sociale" zwischen die Wörter "à l'exception" und "d'une institution publique de crédit" eingefügt.

Art. 5 - In Artikel 13 der französischen Fassung desselben Dekrets wird Absatz 3 durch Folgendes ersetzt:

"Elles peuvent en revanche être octroyées en même temps que :

1° les réductions de cotisations sociales ;

2° les aides intervenant dans la rémunération du travailleur, octroyées au travailleur ou à l'employeur par l'Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des

familles.".

Art. 6 - Artikel 32 desselben Dekrets wird in der französischen Fassung um einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Les mesures transitoires visées aux alinéas 1er et 2 cessent de produire leurs effets à partir du jour de l'entrée en vigueur de l'arrêté royal déterminant les modalités du financement complémentaire des Gardiens de la paix des Plans stratégiques de Prévention et de Sécurité, pour les réductions de cotisations sociales patronales dont bénéficient les employeurs pour les agents de prévention et de sécurité entrés en service avant le 1er juillet 2017.".

Art. 7 - Artikel 40 desselben Dekrets wird in der französischen Fassung um einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Les mesures transitoires visées aux alinéas 1er et 2 cessent de produire leurs effets à partir du jour de l'entrée en vigueur de l'arrêté royal déterminant les modalités du financement complémentaire des Gardiens de la paix des Plans stratégiques de Prévention et de Sécurité, pour les allocations de travail octroyées aux agents de prévention et de sécurité entrés en service avant le 1er juillet 2017.".

Abschnitt 4 - Änderung im Dekret vom 2. Februar 2017 über den Eingliederungsvertrag ("décret du 2 février 2017 relatif au contrat d'insertion")

Art. 8 - Artikel 12 Absatz 3 desselben Dekrets wird in der französischen Fassung um eine Ziffer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"3° les aides intervenant dans la rémunération du travailleur, octroyées au travailleur ou à l'employeur par l'Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des familles.".

Abschnitt 5 - Änderung im Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge

Art. 9 - In Artikel 339 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, ersetzt durch das Dekret vom 2. Februar 2017, wird zwischen die Absätze 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Sans préjudice de l'application des conditions, visées aux alinéas 1 à 3, la réduction groupe cible n'est pas octroyée si le travailleur âgé ne fournit pas de prestations de travail effectives pendant le trimestre complet, sauf en cas de suspension de l'exécution du contrat de travail telle que visée à la loi du 3 juillet 1978 relative aux contrats de travail, et en cas de dispense de prestations, autorisée par l'employeur, pendant la période du préavis, visée à l'article 37 de la loi précitée.".

KAPITEL II - Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien

Abschnitt 1 - Änderung im Dekret vom 28. April 2016 - "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen)

Art. 10 - In Artikel 3 § 2 Absatz 1 Ziffer 1 werden die Wörter "seit weniger als fünf Jahren" gestrichen.

Abschnitt 2 - Änderung im Dekret vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio

Art. 11 - Der Wortlaut von Artikel 1 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b) wird durch Folgendes ersetzt: "b) ab dem Datum der Einreichung des Beihilfeantrags einen Hauptbetriebssitz hat, der sich in der Wallonischen Region befindet oder ein Projekt zur Übernahme eines Kleinst-, eines kleinen oder eines mittleren Unternehmens vorlegt, dessen Hauptbetriebssitz sich in der Wallonischen Region befindet; als Hauptbetriebssitz gilt derjenige Betriebssitz, der innerhalb des ganzen Unternehmens die meisten Arbeitnehmer beschäftigt;" .

Abschnitt 3 - Änderungen im Dekret vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind

Art. 12 - Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "1° entweder eine natürliche Person sein, die die Eigenschaft eines Gewerbetreibenden besitzt oder einen selbstständigen Beruf ausübt, oder eine von diesen Personen gegründete Vereinigung sein;".

Art. 13 - Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

Der zweite Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Diese zuschussfähigen Kosten werden nach Abzug der im Laufe der ersten fünf Lebensjahre der Anlagen erreichten Kostenersparnisse berechnet."

Art. 14 - In Artikel 16 werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Absatz 1 wird Ziffer 2 durch Folgendes ersetzt:

    "2° im Falle eines Gesellschaftszusammenschlusses oder einer Spaltung, der Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Wirtschaftszweigs, der Abtretung eines Gesamtvermögens oder eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Buch XI des Gesetzbuches über die Gesellschaften, sowie im Falle einer gerichtlichen Reorganisation im Sinne von Titel V des Buches XX des Wirtschaftsgesetzbuches, wenn die Wirtschaftstätigkeit des Betriebs in der Wallonischen Region weitergeführt wird, wenn die Investitionen auf die neue juristische Person übertragen und weiterhin für die Zweckbestimmung erhalten werden, für die sie ursprünglich gewährt worden waren, und wenn die dem Bezugsberechtigten ursprünglich auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden;";

  2. ein wie folgt verfasster Absatz wird zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt:

    Werden die Anreize bei einer Unternehmensübertragung oder bei einem Verkauf von Vermögenswerten am Abschluss einer gerichtlichen Reorganisation im Sinne von Absatz 1 Ziffer 2 aufrechterhalten, so wird der eventuelle Restbetrag der Prämie nicht überwiesen.

  3. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "In den Fällen, wo der Tatbestand, der eine Rückerstattung veranlasst, nicht auf einen Fehler oder eine absichtliche Handlung seitens des Betriebs oder seiner Aktionäre zurückzuführen ist, kann die Regierung von Artikel 15 abweichen, indem sie die Anreize auf das Verhältnis zwischen der Anzahl Jahre der tatsächlichen Benutzung des Gutes, für das ein Anreiz gewährt worden ist, und der Anzahl Jahre im Sinne von Art. 12 aufrechterhält, ohne dass jedoch seit dem Ende der Durchführung der Investition bis zum Tage des Ereignisses, das zum Entzug des Anreizes geführt hat, weniger als drei Jahre verstrichen sind.".

    Abschnitt 4 - Änderungen im Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe

    Art. 15 - In Artikel 16 Absatz 1 werden die Wörter "in Art. 5 erwähnten Anreize" durch die Wörter "in vorliegendem Dekret erwähnten Anreize" ersetzt.

    Art. 16 - In Artikel 17 werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  4. in Absatz 1 wird Ziffer 2 durch Folgendes ersetzt:

    "2° im Falle eines Gesellschaftszusammenschlusses oder einer Spaltung, der Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Wirtschaftszweigs, der Abtretung eines Gesamtvermögens oder eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Buch XI des Gesetzbuches über die Gesellschaften, sowie im Falle einer gerichtlichen Reorganisation im Sinne von Titel V des Buches XX des Wirtschaftsgesetzbuches, wenn die Wirtschaftstätigkeit des Großbetriebs in der Wallonischen Region weitergeführt wird, wenn die Investitionen auf die neue juristische Person übertragen und weiterhin für die Zweckbestimmung erhalten werden, für die sie ursprünglich gewährt worden waren, und wenn die dem Bezugsberechtigten ursprünglich auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden;";

  5. ein wie folgt verfasster Absatz wird zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt:

    "Werden die Anreize bei einer Unternehmensübertragung oder bei einem Verkauf von Vermögenswerten am Abschluss einer gerichtlichen Reorganisation im Sinne von Absatz 1 Ziffer 2...

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