17. FEBRUAR 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen in Bezug auf Betriebe, die eine Treibhausgasemissionen bewirkende Tätigkeit ausüben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, Artikel 5 § 2 Absatz 2, abgeändert durch das Dekret vom 4. Oktober 2018, Artikel 7 § 1, Artikel 8, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, und Artikel 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen in Bezug auf Betriebe, die eine Treibhausgasemissionen bewirkende Tätigkeit ausüben;

Aufgrund des Berichts vom 19. November 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 22. Dezember 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 70546/4;

In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates teilweise umgesetzt;

  1. 2 - Die vorliegenden Bedingungen sind auf jeden Betrieb im Sinne des Anhangs I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen, anwendbar, der eine Treibhausgasemissionen bewirkende Tätigkeit ausübt, und der eine oder mehrere Anlagen oder Tätigkeiten umfasst, die im Anhang I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 zur Aufstellung der Liste der...

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