17. FEBRUAR 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des kommunalen Programms zur ländlichen Entwicklung der Gemeinde Fauvillers

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 1, § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 11. April 2014 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates von Fauvillers vom 21. September 2021 zur Genehmigung des Entwurfs eines kommunalen Programms zur ländlichen Entwicklung;

Aufgrund der Stellungnahme des Ressorts Raumordnung vom 12. November 2021;

In der Erwägung, dass die Gemeinde Fauvillers nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag der Ministerin für ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Das kommunale Programm zur ländlichen Entwicklung der Gemeinde Fauvillers wird für einen ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses laufenden zehnjährigen Zeitraum genehmigt.

  1. 2 - Der Gemeinde können Zuschüsse für die Durchführung ihrer Aktion zur ländlichen Entwicklung gewährt werden.

  2. 3 - Diese Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die ländlichen Angelegenheiten gehören, durch Vereinbarung festgelegten Bedingungen gewährt.

  3. 4 - Der Bezuschussungssatz wird auf höchstens 80 % der für die Durchführung der Maßnahmen notwendigen Kosten...

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