17. DEZEMBER 2020 - Dekret über die legislativen Anpassungen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für den Immobilienvorabzug durch die Wallonische Region (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Erweiterung des Anwendungsbereichs des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben auf den Bereich des Immobilienvorabzugs

Artikel 1 - Das Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben ist auf den Immobilienvorabzug anwendbar.

KAPITEL II - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 2 - In Artikel 251 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Wortfolge "vom König" durch die Wortfolge "von der Wallonischen Regierung" ersetzt.

KAPITEL III - Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben

Art. 3 - In Artikel 5 § 1 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, abgeändert durch das Dekret vom 30. April 2009, wird die Wortfolge "Auszüge aus der Heberolle" durch das Wort "Steuerbescheide" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 17bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 22. März 2007 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2014 wird durch einen Paragrafen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

« § 4. In Bezug auf den Immobilienvorabzug werden Immobilien, die zur gleichen Steuereinheit gehören und zusammen ein Katastereinkommen von weniger als fünfzehn Euro haben, nicht in eine Heberolle eingetragen. Eine Steuereinheit umfasst alle Parzellen einer Katastergemarkung, die demselben Steuerpflichtigen oder derselben Gruppe von Steuerpflichtigen mit denselben dinglichen Rechten an den betreffenden Gütern zugeordnet sind.".

Art. 5 - Artikel 18bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2009, wird durch einen Paragrafen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

« § 4. Veranlagungen zum Immobilienvorabzug, die sich auf eine Immobilie beziehen, die mehreren Eigentümern in ungeteilter Rechtsgemeinschaft gehört, werden in die Heberolle auf den Namen eines oder mehrerer Eigentümer eingetragen, gefolgt von den Worten "in ungeteilter Rechtsgemeinschaft".".

Art. 6 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 22. März 2007 und vom 10. Dezember 2009, wird zwischen dem ersten und zweiten Gedankenstrich ein neuer Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- für den Immobilienvorabzug, die Jahreszahl des Jahres, dessen Einkommen als Grundlage für den besagten Steuervorabzug dient;".

Art. 7 - In Artikel 20 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 10. Dezember 2009 und vom 28. November 2013, werden die Absätze 2 und 3 durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"Die Abgabe oder der Abgabezuschlag kann jedoch während drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres festgesetzt werden, falls es sich um folgende Abgaben handelt:

- durch ein Verfahren zur...

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