17. DEZEMBER 2020. - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 28. April 2016 'Coup de Pouce' (Anschubdarlehen) (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 2 des Dekrets vom 28. April 2016 "Coup de Pouce" (Anschubdarlehen) werden folgende Abänderung vorgenommen: a) in Ziffer 5° werden die Wörter "des Anhangs" zwischen die Wörter "Artikel 1" und "der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sowie die natürlichen Personen, die denselben Bedingungen genügen" eingefügt;

  1. Ziffer 12 wird aufgehoben.

    Art. 2 - In Artikel 3 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018, werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1° Paragraf 2 wird durch das Folgende ersetzt:

    " § 2. An dem Tag des Darlehensabschlusses genügt der Darlehensnehmer folgenden Bedingungen:

    1. er ist bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (Banque-Carrefour des Entreprises) oder bei einer Sozialsicherheitseinrichtung für Selbstständige registriert, wenn eine Registrierung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht obligatorisch ist;

    2. er hat einen Betriebssitz in der Wallonischen Region;

    3. er übt keine Tätigkeit aus oder hat nicht als ausschließlichen oder hauptsächlichen Gegenstand:

  2. Investitionen;

  3. die Anlage der Barmittel;

  4. die Finanzierung im Sinne von Artikel 2 § 1, Ziffer 5° Buchstaben d), e) und f) des Einkommensteuergesetzbuches;

    1. er besteht nicht aus einer Gesellschaft, die dingliche Rechte an Grundstücken besitzt, an denen natürliche Personen, die ein Mandat oder eine Funktion im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzbuchs ausüben, ihr Ehepartner oder ihr gesetzlich Zusammenwohnender oder ihre Kinder den Genuss oder die Nutzung für private Zwecke haben.

      Wenn der Darlehensnehmer eine juristische Person ist,

    2. ist sie entweder eine Gesellschaft oder eine Vereinigung bzw. eine Stiftung im Sinne der Artikel 1: 1, 1: 2 und 1: 3 des Gesetzbuches über die Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit;

    3. ist sie keine Gesellschaft, die gegründet wurde, um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die ihre meisten Gewinne aus Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträgen zieht;

    4. ist sie nicht börsennotiert.

      Absatz 2 Ziffer 2° gilt nicht für Darlehen, die an Gesellschaften zum Zwecke der Übernahme aller oder eines Teils der Anteile eines Unternehmens gewährt werden.

      Die in Absatz 1, Ziffer 2° bis 4° und in Absatz 2 Ziffer 1° und 2° erwähnten Bedingungen müssen während der Laufzeit des Darlehens erfüllt sein.";

    5. in Paragraph 3 wird Ziffer 3° durch Folgendes ersetzt:

      "3° wenn der Darlehensnehmer eine juristische Person ist, ist der Darlehensgeber sowie sein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender weder auf direkte oder indirekte Weise, über eine andere juristische Person, die er im Sinne von Artikel 1: 14 des Gesetzbuches über die Gesellschaften und Vereinigungen kontrolliert, Gründer, Mitglied, Gesellschafter oder Aktionär dieser juristischen Person, noch ist er als Organ oder Mitglied des für die tägliche Verwaltung oder Geschäftsführung zuständigen Organs, als Liquidator bzw. als Inhaber eines ähnlichen Mandats innerhalb dieser juristischen Person bestellt bzw. noch handelt als solcher, noch handelt er als ständiger Vertreter einer anderen juristischen Person, die selbst als Organ oder Mitglied des für die tägliche Verwaltung oder Geschäftsführung zuständigen Organs, Liquidator oder in einer ähnlichen Funktion bestellt ist oder handelt;".

      Art. 3 - Artikel 4 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1. Das...

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