17. DEZEMBER 2020 - Dekret zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für das Haushaltsjahr 2021 werden die laufenden Einnahmen der Wallonie gemäß Titel I der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 12.143.271.000 Euro veranschlagt.

Art. 2 - Für das Haushaltsjahr 2021 werden die Kapitaleinnahmen der Wallonie gemäß Titel II der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 821.810.000 Euro veranschlagt.

Art. 3 - Für das Haushaltsjahr 2021 werden die Darlehenserträge der Wallonie gemäß Titel III der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 841.693.000 veranschlagt.

Art. 4 - Die am 31. Dezember 2020 bestehenden und zugunsten der Wallonie vereinnahmten Steuern und Abgaben werden während des Jahres 2021 gemäß den Gesetzen, den Dekreten, den Erlassen und den Sätzen erhoben, die die Steuerverwaltung und -erhebung regeln.

Art. 5 - § 1. Der Minister für Haushalt wird dazu ermächtigt, durch Anleihen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland, in Euro oder in ausländischer Währung ausgeschrieben werden können, das Folgende zu decken:

1° die Finanzierung der Haushaltsausgaben, die nicht durch Haushaltseinnahmen gedeckt werden;

2° die Rückzahlung der Anleihen und der noch nicht getilgten Verbindlichkeiten der in Euro oder in ausländischer Währung ausgeschriebenen Anleihen, deren endgültiger Ablauftermin auf 2021 festgesetzt ist;

3° die vollständige oder teilweise vorfristige Rückzahlung der in Euro oder in ausländischer Währung ausgeschriebenen Anleihen, den jeweiligen Bedingungen der Ministerialerlasse zur Ausgabe von Anleihen oder der Darlehensvereinbarungen gemäß;

4° die täglichen Verwaltungsgeschäfte des Schatzamtes oder die im allgemeinen Interesse der Führung des regionalen Schatzamtes getätigten Finanzgeschäfte, einschließlich der notwendigen Anlagen zu ihrer günstigen Abwicklung.

§ 2. Der Minister für Haushalt wird dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit den Inhabern und zu den Marktbedingungen die Gesamtheit oder einen Teil der bestehenden Anleihen in Anleihen der Art "langfristige Liquiditätsscheine" umzuwandeln und deren Ablauftermin anzupassen.

Art. 6 - Der Minister für Haushalt wird ermächtigt:

1° zur Schaffung von Liquiditätsscheinen oder sonstigen zinserträglichen Finanzierungsinstrumenten bis zur Höhe des Betrags der Anleihen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland, in Euro oder in ausländischer Währung aufzunehmen sind;

2° zum Abschluss, unter Einhaltung des Vorsichtsgrundsatzes, der täglichen Verwaltungsgeschäfte des Schatzamtes oder der im allgemeinen Interesse dessen Führung getätigten Finanzgeschäfte, einschließlich zum Abschluss von Anlagenvereinbarungen, die zu ihrer günstigen Abwicklung notwendig sind;

3° was die durch die Wallonie in Belgien oder im Ausland ausgeschriebenen Privatanleihen betrifft, zur Anpassung der Rückzahlungsbedingungen und -fristen im Einvernehmen mit den Geldgebern;

4° was die durch die Wallonie in Belgien oder im Ausland ausgeschriebenen Anleihen betrifft, zum Abschluss von in Artikel 8 Ziffer 2 erwähnten finanziellen Verwaltungsgeschäften.

Art. 7 - Die vorläufigen Ausgaben zur Aktivabildung (öffentliche Anleihen und langfristige Liquiditätsscheine) und die Nebenkosten, sowie die mit der Verflüssigung dieser gebildeten Aktiva verbundenen Einnahmen, die Nebenausgaben...

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