17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. Dezember 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung).

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Art. 3 - Artikel 39/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Mai 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter "den in Artikel 57/6/1 Absatz 1 oder Artikel 57/6/2 Absatz 1 erwähnten angefochtenen Beschluss des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose zur Nichtberücksichtigung des Asylantrags" durch die Wörter "den in Artikel 57/6 § 3 erwähnten angefochtenen Beschluss des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose zur Erklärung der Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz" ersetzt.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 39/57 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "fünfzehn Tagen" durch die Wörter "zehn Tagen" ersetzt.

2. In Nr. 2 werden die Wörter "gegen einen in Artikel 57/6/1 Absatz 1 erwähnten Nichtberücksichtigungsbeschluss" durch die Wörter "gegen einen in Artikel 57/6/1 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Beschluss" ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

"3. wenn sich die Beschwerde gegen einen in Artikel 57/6 § 3 Absatz 1 erwähnten Unzulässigkeitsbeschluss richtet. Die Antragschrift wird jedoch innerhalb fünf Tagen ab Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, eingereicht, wenn es sich um einen Unzulässigkeitsbeschluss aufgrund von Artikel 57/6 § 3...

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