17. DEZEMBER 2015 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung der Dienststellen der Wallonischen Regierung, des Dekrets vom 5. März 2008 zur Errichtung der 'Agence wallonne de l'air et du climat' als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung und des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

KAPITEL I - Änderungen im Dekret vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung der Dienststellen der Wallonischen Regierung

Artikel 1 - Vorliegendes Dekret regelt teilweise, in Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, eine in Artikel 128 § 1 der Letzeren erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Überschrift des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung der Dienststellen der Wallonischen Regierung wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Dekret vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten

.

Art. 3 - In demselben Dekret wird die Wortfolge "Titel I - Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich" durch die Wortfolge "Buch I - Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich" ersetzt.

Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 1 wie folgt ergänzt: "und setzt die Richtlinie 2011/85/EU vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedsstaaten teilweise um".

Art. 5 - Artikel 2 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 23. Dezember 2013 wird wie folgt abgeändert:

  1. unter Ziffer 4 wird das Wort "wallonischen" gestrichen;

  2. Ziffer 5 wird durch Folgendes ersetzt:

    5° Verwaltungsdienststelle mit autonomer Buchführung: öffentliche Verwaltungseinheit, deren Geschäftsführung und Buchführung von denjenigen der allgemeinen Verwaltungsdienststellen aufgrund eines Gesetzes oder eines Dekrets getrennt sind, ohne dass ihr die Rechtspersönlichkeit erteilt wird, und die über ein autonomes Kassenwesen und eine autonome Buchführung verfügt;

    ;

  3. unter Ziffer 10 d) wird das Wort "Einheit" durch die Wortfolge "öffentlichen Verwaltungseinheit" ersetzt;

  4. unter Ziffer 20 wird in der französischen Fassung die Wortfolge "la mise ne oeuvre" durch die Wortfolge "la mise en oeuvre" ersetzt;

  5. er wird durch die Ziffern 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    23° Wirtschaftshaushalt: der Haushalt nach Artikel 108 Buchstabe g des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2014;

    24° INR: das Institut der nationalen Rechnungen nach Artikel 107 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen;

    25° Konsolidierungskreis: der durch das Institut der nationalen Rechnungen definierte Teilsektor 1312 "Länder" des Sektors 13 "Staat" im Sinne der Verordnung Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union;

    26° ESVG: das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union im Sinne der betreffenden Verordnung Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013;

    27° Öffentliche Verwaltungseinheit: die institutionelle Einheit, die Teil des Konsolidierungskreises der wallonischen Region ist;

    28° Regionales Unternehmen: die regionale Verwaltungseinheit kommerzieller, industrieller oder finanzieller Art, die autonom handelt, ohne dass ihr die Rechtspersönlichkeit erteilt wird;

    29° Einrichtung: die öffentliche Verwaltungseinheit, die sich von allgemeinen Verwaltungsdienststellen unterscheidet, die über die Rechtspersönlichkeit verfügt und deren Zweck die Durchführung von Aufgaben im allgemeinen Interesse ist;

    30° "Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des familles" (Wallonische Agentur für Gesundheit, Sozialschutz, Behindertenwesen und Familie): die durch das Wallonische Gesetzbuch über die sozialen Maßnahmen und die Gesundheit geschaffene und organisierte öffentliche Verwaltungseinheit;

    31° Aufsichtsminister: der Minister der Regierung, dem eine besondere Befugnis zur Verwaltung oder Kontrolle einer Einrichtung übertragen worden ist aufgrund eines Dekrets oder Erlasses zur Organisierung dieser Einrichtung oder gegebenenfalls aufgrund des Erlasses zur Festlegung der Zuständigkeitsbereiche innerhalb der Regierung;

    32° Übertragung von Mitteln: der in dem Ausgabenhaushaltsplan nach Artikel 10 eingetragene Betrag zugunsten gewisser öffentlicher Verwaltungseinheiten;

    33° Geschäftsführungsvertrag: die zwischen der Regierung und dem Geschäftsführungsorgan einer Einrichtung abgeschlossene Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Vorschriften und Bedingungen, nach denen diese Einrichtung ihre Aufgaben im allgemeinen Interesse wahrnimmt.

    Art. 6 - Artikel 3 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt:

    Art. 3 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets sind anwendbar auf die öffentlichen Verwaltungseinheiten, die in folgende Kategorien unterteilt werden:

    1° die allgemeinen Verwaltungsdienststellen, die ministeriellen Kabinette und die ihnen in ihrer Arbeitsweise gleichgestellten Dienststellen, die gemeinsam eine einzige Einheit bilden;

    2° die regionalen Unternehmen;

    3° die Verwaltungsdienststellen mit autonomer Buchführung;

    4° die wie folgt unterteilten Einrichtungen:

    a) Einrichtungen des Typs 1 sind jene, die direkt der Zuständigkeit eines Aufsichtsministers unterstehen und deren laufende Verwaltung zu diesem Zweck bezeichneten Beamten oder Mandatträgern anvertraut wird;

    b) Einrichtungen des Typs 2 sind jene, die autonom von den gemäß ihrem Rechtsstatus bezeichneten Geschäftsführungsorganen verwaltet werden, unbeschadet der Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der Regierung;

    c) Einrichtungen des Typs 3 sind jene, die:

    (1) entweder gemäß dem Gesetzbuch über die Gesellschaften verwaltet werden, oder dem Gesetz vom 27. Juli 1921 über die Vereinigungen ohne Erwerbszweck, die internationalen Vereinigungen ohne Erwerbszweck und die Stiftungen unterliegen;

    (2) und auf die die Wallonische Region einen entscheidenden Einfluss nimmt, entweder indem sie mit ihnen einen Geschäftsführungsvertrag abschließt, oder indem die Region direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bezeichnet, oder indem sie eine oder mehrere Personen bezeichnet, die die Aufgabe haben, innerhalb der Einrichtungen die Verwaltungsaufsicht der Regierung auszuüben, oder indem sie direkt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt, oder aber indem sie direkt oder indirekt über die Mehrheit der mit den Anteilen der als Gesellschaft gegründeten Einrichtung verbundenen Stimmrechte verfügt;

    5° die "Agence wallonne de la santé, de la protection sociale, du handicap et des familles" (Wallonische Agentur für Gesundheit, Sozialschutz, Behindertenwesen und Familie);

    6° das Parlament und der Vermittlungsdienst.

    § 2 - Die Liste und die Einstufung der in Paragraph 1 Ziffer 4 erwähnten Einrichtungen werden dem vorliegenden Dekret beigefügt.

    Wenigstens einmal jährlich wird auf Vorschlag der Regierung die in Absatz 1 erwähnte Liste per Dekret aktualisiert.

    Art. 7 - Zwischen die Artikel 3 und 4 desselben Dekrets wird ein Buch II mit folgendem Titel eingefügt: "Allgemeine Bestimmungen".

    Art. 8 - In Buch II desselben Dekrets wird die Wortfolge "Titel II - Bestimmungen bezüglich des Haushalts" durch die Wortfolge "Titel I - Bestimmungen bezüglich des Haushalts" ersetzt.

    Art. 9 - In Artikel 4 desselben Dekrets werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

    1. vor dem Wort "Gemäß" wird " § 1 -" eingefügt;

    2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 2 - Gemäß den Bestimmungen von Artikel 16/9 des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen wird der Haushaltsplan auf der Grundlage der vom INR erstellten gesamtwirtschaftlichen Prognosen des Wirtschaftshaushalts ausgearbeitet. Eventuelle Abweichungen von diesen Prognosen werden in den Informations- und Rechtfertigungsdokumenten des Haushaltsplanes ausführlich angeführt und gerechtfertigt.

    § 3 - Gemäß den Bestimmungen von Artikel 16/9 des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen wird alle drei Jahre unter Zugrundelegung von objektiven Kriterien eine Bewertung der bei der Ausarbeitung des Haushaltsplans angewandten Haushaltsprognosen durch eine unabhängige Einrichtung durchgeführt. Wird bei dieser Bewertung eine bedeutende Abweichung festgestellt, trifft die Regierung die erforderlichen Maßnahmen, um die Methodik der späteren Haushaltsprognosen zu verbessern, und gibt sie diese öffentlich bekannt.

    Die unabhängige Einrichtung wird in einem Zusammenarbeitsabkommen bezeichnet.

    Art. 10 - In Artikel 9 § 1 desselben Dekrets wird Ziffer 1 durch Folgendes ersetzt:

    1° die allgemeine Darstellung, die insbesondere Folgendes erläutert:

    a) die Richtlinien des Haushaltsplans;

    b) eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben;

    c) ein Finanzbericht;

    d) gemäß den Bestimmungen von Artikel 16/11 und 16/12 des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen und unter Beachtung der von der Regierung festgelegten Modalitäten:

    (1) der mittelfristige Haushaltsrahmen und die mehrjährige Haushaltsplanung nach Absatz 3 und die gegebenenfalls erfolgten Anpassungen sowie jegliche Erläuterung einer Abweichung des Jahreshaushaltsplans vom Haushaltsrahmen;

    (2) eine Sensitivitätsanalyse, die einen Überblick über die Entwicklung der wichtigsten Haushaltsvariablen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Annahmen bezüglich der Wachstumsrate und der Zinssätze umfasst;

    (3) eine Auflistung aller Einrichtungen und Fonds, die nicht in dem Ausgabenhaushaltsplan aufgeführt werden, jedoch Teil des Konsolidierungskreises sind, sowie eine Analyse ihrer Auswirkungen auf das Finanzierungsergebnis und die öffentliche Verschuldung;

    (4) eine detaillierte Beschreibung der Auswirkungen der steuerlichen Ausgaben auf die Einnahmen, wobei eine Auflistung der genannten Ausgaben beizufügen ist, die alle Ermäßigungen, Verringerungen und...

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