17 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal portant exécution de l'article 57/6/1, alinéa 4, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, établissant la liste des pays d'origine sûrs. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 décembre 2017 portant exécution de l'article 57/6/1, alinéa 4, de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers, établissant la liste des pays d'origine sûrs (Moniteur belge du 27 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

Ziel des vorliegenden Erlasses ist, die Liste der sicheren Herkunftsländer festzulegen, die erwähnt ist in Artikel 57/6/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (nachstehend "Ausländergesetz" genannt), eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2012.

In dem Gesetz wird ein spezifisches Verfahren der Nichtberücksichtigung mit kürzeren Fristen für die Bearbeitung von Asylanträgen von Personen vorgesehen, die aus als sicher angesehenen Ländern stammen. Eine effektive und individuelle Prüfung bleibt unerlässlich, jedoch gilt die Annahme, dass für einen Asylsuchenden, der aus einem sicheren Herkunftsland stammt, weder Furcht vor Verfolgung noch eine tatsächliche Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, bestehen.

Der Königliche Erlass vom 3. August 2016 (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 2016, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2017) hatte die Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Ausländergesetzes zum Ziel, in dem die Festlegung einer Liste der sicheren Herkunftsländer auf gemeinsamen Vorschlag des für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen Ministers und des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten vorgesehen ist.

In Artikel 57/6/1 des Ausländergesetzes ist bestimmt, dass der König mindestens einmal pro Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der sicheren Herkunftsländer festlegt. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Am 18. Juli 2013 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Entscheid Nr. 107/2013 über die Klage auf Nichtigkeit von Artikel 57/6/1 des Ausländergesetzes befunden. Der Gerichtshof hat auf Abweisung der Klage (unter Vorbehalt zweier Interpretationen in Bezug auf unbegleitete minderjährige Ausländer und andere schutzbedürftige Personen) entschieden, wodurch die Regelung mit der Liste der sicheren Herkunftsländer beibehalten wird.

Im Ausländergesetz war ebenfalls bestimmt, dass der Rat für Ausländerstreitsachen binnen kurzer Frist befinden musste (zwei Monate), wobei den Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern nur eine Nichtigkeitsklage (binnen dreißig Tagen) offen stand, die also nicht automatisch aufschiebende Wirkung hatte.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. 1/2014 vom 16. Januar 2014 die Gesetzesbestimmungen zur Festlegung des Beschwerdeverfahrens für Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer für nichtig erklärt. Dieser Entscheid hat jedoch nur Auswirkung auf die Behandlung von Beschwerden vor dem Rat für Ausländerstreitsachen und hat weder für die Vorgehensweise des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose noch für das Bestehen der Liste der sicheren Herkunftsländer direkte Folgen. Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose kann also in Zukunft weiterhin Nichtberücksichtigungsbeschlüsse in Anwendung der Regelung der Liste der sicheren Herkunftsländer fassen. Die Liste behält einen sehr abschreckenden Effekt.

In der Abänderung der Gesetzesbestimmungen vom 10...

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