17. AUGUST 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 17. August 2018 zur Ausführung von Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. AUGUST 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe, des Artikels 10 § 1 Absatz 2;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2014 zur Ausführung der Artikel 10 § 1 Absatz 2 und 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. März 2018;

    Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15. Juni 2018;

    Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Der Verhaltenskodex, der zwischen den repräsentativen berufsübergreifenden Verbänden und der Organisation des Kreditsektors vereinbart worden ist, vorliegendem Erlass beigefügt ist und in Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe erwähnt ist, ist verbindlich.

    1. 2 - Der Königliche Erlass vom 27. Februar 2014 zur Ausführung der Artikel 10 § 1 Absatz 2 und 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe wird aufgehoben.

    2. 3 - Der für Justiz zuständige Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für Mittelstand, Selbständige und KMB zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

      Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2018

      PHILIPPE

      Von Königs wegen:

      Der Minister der Justiz

    3. GEENS

      Der Minister der Finanzen

    4. VAN OVERTVELDT

      Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB

    5. DUCARME

      ANLAGE

      Verhaltenskodex im Rahmen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe, so wie es durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017 abgeändert worden ist

      Präambel

      In Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe, so wie es durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017 abgeändert worden ist, ist bestimmt, dass die in Artikel 4 des Gesetzes vom 24. April 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB erwähnten repräsentativen berufsübergreifenden Verbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die repräsentative Organisation des Kreditsektors damit beauftragt sind, in gegenseitigem Einvernehmen einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem mindestens bestimmte Aspekte geregelt werden müssen.

      In Ausführung dieser Bestimmung ist folgender Verhaltenskodex vereinbart worden:

      1. Artikel 10 § 1 Nr. 1 - Merkblatt und kurzgefasstes Informationsblatt

      "Inhalt und Form des in Artikel 7 §§ 1 und 2 Absatz 2 erwähnten Merkblattes beziehungsweise kurzgefassten Informationsblattes"

    6. Form des Merkblattes

  2. In Artikel 7 § 1 ist bestimmt, dass Kreditgeber oder gegebenenfalls Kreditvermittler dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein angemessenes Merkblatt zur Verfügung stellen müssen, das die verschiedenen für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten enthält.

  3. Die von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern erteilten Informationen sind allgemein, da sie zum Zeitpunkt des Kreditantrags ohne vollständige Untersuchung der Akte erteilt werden.

  4. Die Kreditgeber oder gegebenenfalls Kreditvermittler benutzen ein Musterdokument für jede Kreditart, die sie anbieten. Diese Musterdokumente, die elektronisch oder auf Papier zur Verfügung gestellt werden können, müssen folgende Informationen enthalten:

    (i) Kreditart (z.B. Kassenkredit, "straight loan", Investitionskredit, Roll-over-Kredit usw.),

    (ii) Merkmale und Modalitäten der betreffenden Kreditart,

    (iii) mögliche Laufzeiten (bestimmte oder unbestimmte Laufzeit),

    (iv) Möglichkeit der...

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