16. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des Unterrichtswesens (II)

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003, Artikel 11 § 4, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 27. August 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des Unterrichtswesens;

Aufgrund des Protokolls Nummer Nr. S4/2021 OSUW3/2021 vom 6. Juli 2021, das die Ergebnisse der in gemeinsamer Sitzung geführten Verhandlungen des Sektorenausschusses XIX für die Deutschsprachige Gemeinschaft und des in Artikel 17 § 2ter Nummer 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 angeführten Unterausschusses enthält;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 1. September 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 3. September 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise noch immer andauert und mehr Personalmitglieder als üblich mitunter weniger als sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage wegen Krankheit oder Quarantäne ausfallen; dass die Möglichkeit, ein Personalmitglied zu ersetzen, das weniger als sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage auf Grund einer Urlaubs-, Abwesenheits- oder Dispositionsform abwesend ist, am 31. August 2021 endet; dass ohne Verlängerung dieser Regelung für das kommende Schuljahr die Befürchtung besteht, dass es auf Grund eines eventuell hohen Infektionsgeschehens zeitweise schwierig werden könnte, eine Aufrechterhaltung des regulären Schulbetriebs und der Kontaktblasen zu gewährleisten;

Auf Vorschlag des für das...

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