16. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über die Gebühren für die Identifizierung und Registrierung von Tieren - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 2023 über die Gebühren für die Identifizierung und Registrierung von Tieren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

16. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass über die Gebühren für die Identifizierung und Registrierung von Tieren

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 5 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 2012 über die Gebühren für die Identifizierung und Registrierung von Tieren;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 14. Februar 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Januar 2023;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 22. März 2023;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.378/3 des Staatsrates vom 22. September 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit zugelassenen Vereinigungen, denen in Anwendung von Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren übertragen werden, werden beauftragt mit der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Beitreibung der Gebühren für die Identifizierung und Registrierung der Tiere, deren Empfänger sie sind.

  1. 2 - Für die Anwendung des...

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