16. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Subventionen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen

Die Ministerin für Natur,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 37, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Mai 2008 und vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen, Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 14;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen;

Aufgrund der am 25. Mai 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 19. August 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Ländliche Angelegenheiten", Abteilung "Natur";

Aufgrund des Berichts vom 11. Mai 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 2014. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von Beihilfen für die Anpflanzung einer lebenden Hecke, eines linearen Niederwalds, eines Obstgartens und einer Baumreihe sowie für den Unterhalt von gekappten Bäumen wird durch den folgenden Satz ergänzt:

"Zusätzlich zu dieser Liste können zum Zwecke der genetischen Erhaltung mit schriftlicher Zustimmung der Forschungseinheit " Biologische Vielfalt und Verbesserung der Pflanzen und Wälder" des Wallonischen Zentrums für Agrarforschung von Gembloux auch andere als die vorliegenden Sorten zugelassen werden. "

  1. 2 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

    1. Im ersten Satz wird die Wortfolge "drei Monate" durch "einen Monat" ersetzt;

    2. der Satz "- gegebenenfalls der Nachweis der Zertifizierung einer verstärkten Ökosystemleistung" wird durch folgenden Satz ersetzt: " wenn der Subventionsantrag Handlungen oder Arbeiten betrifft, die einer Städtebaugenehmigung unterliegen, die Städtebaugenehmigung, die diese Handlungen und Arbeiten genehmigt, wenn sie bereits erteilt wurde. "

  2. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Die Abteilung notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Eingang des vollständigen und gültigen Antrags, nachdem sie die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln geprüft hat.

    Die Arbeiten können beginnen, sobald der Antragsteller die Notifizierung der Entscheidung zur Gewährung der Subvention von der Abteilung erhalten hat. "

  3. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ein Jahr" durch die Worte "zwei Jahre" ersetzt.

    2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird die Wortfolge ", die Rechnungen für den Kauf von Pflänzlingen und für die Arbeiten, wenn sie von einem Unternehmen durchgeführt wurden" gestrichen;

    3. In Absatz 1 werden zwischen dem zweiten Gedankenstrich und dem ehemaligen dritten Gedankenstrich, der zum sechsten Gedankenstrich wird, die folgenden drei Gedankenstriche eingefügt:

      "- detaillierte Rechnungen für den Kauf von Pflänzlingen;

      - Rechnungen für die Arbeiten, wenn sie von einem Unternehmen durchgeführt werden;

      - " wenn der Subventionsantrag Handlungen oder Arbeiten betrifft, die einer Städtebaugenehmigung unterliegen, die Städtebaugenehmigung, die diese Handlungen und Arbeiten genehmigt, falls diese nicht im Rahmen des Subventionsantrags übermittelt wurde. ";

    4. zwischen Absatz 1 und dem ehemaligen Absatz 2, der zum dritten Absatz wird, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Für die Auszahlung der Subvention werden nur Rechnungen berücksichtigt, deren Datum nach dem Datum der Notifizierung der Entscheidung zur Gewährung der Subvention liegt. ".

  4. 5 - In demselben Erlass wird Anhang 1 durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 1 ersetzt.

  5. 6 - In demselben Erlass wird Anhang 2 durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 2 ersetzt.

  6. 7 - In demselben Erlass wird Anhang 3 durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 3 ersetzt.

  7. 8 - Der vorliegende Erlass ist auf alle ab dem 15. Oktober 2020 eingereichten Beihilfeanträge anwendbar.

    Namur, den 16. Oktober 2020

  8. TELLIER

    Anhang 1 zum Ministeriellen Erlass vom 16. Oktober 2020 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 8. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. September 2016 zur Gewährung von...

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