16. NOVEMBER 2017 - Dekret zur Abänderung des Artikels D.IV.99 und des Buches VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung zur Einfügung eines Artikels D.VII.1bis, durch den eine Vermutung der städtebaulichen Konformität für bestimmte Verstöße eingeführt wird (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Buch VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung wird ein Kapitel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Kapitel Ibis - Handlungen und Arbeiten, von denen vermutet wird, dass sie in Übereinstimmung mit dem Raumordnungs- und Städtebaurecht stehen.

Art. 2. In Kapitel Ibis von Buch VII sub Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel D.VII. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. D.VII.1bis. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die vor dem 1. März 1998 durchgeführten Handlungen und Arbeiten in Übereinstimmung mit dem Raumordnungs- und Städtebaurecht stehen.

Diese Vermutung findet keine Anwendung auf:

  1. Handlungen und Arbeiten, die mit der Zweckbestimmung des Gebiets, auf dem sie stattfinden, im Sektorenplan nicht übereinstimmen, außer wenn sie auf der Grundlage entweder der zum Zeitpunkt der Durchführung der Handlungen und Arbeiten geltenden Gesetzgebung oder einer vor dem 1. März 1998 in Kraft getretenen Gesetzgebung Anspruch auf eine Ausnahmeregelung haben können;

  2. Handlungen und Arbeiten, die darin bestehen, nach dem 20. August 1994 eine oder mehrere Wohnungen zu schaffen;

  3. Handlungen und Arbeiten, die innerhalb eines durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Gebiets stattfinden;

  4. Handlungen und Arbeiten an einem Gut, das von einer Maßnahme zum Schutz des Erbes betroffen ist;

  5. Handlungen und Arbeiten, die aufgrund einer anderen Verwaltungspolizei Gegenstand einer Unterstrafestellung sein können;

  6. Handlungen und Arbeiten, die Gegenstand eines Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes oder einer formell rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung zur Feststellung der Nichtübereinstimmung von Handlungen und Arbeiten mit den Regeln des Raumordnungs- und Städtebaurechts vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzbuches gewesen sind.".

Art. 3. In Artikel D.IV.99 § 1 sub Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch eine Ziffer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"5° auf der Grundlage der Erklärung des Abtretenden, das Datum der Durchführung der letzten Arbeiten, die einer Genehmigung bedürfen und sich auf das betroffene Gut beziehen.".

Art. 4. In Artikel D.VII.l, § 1, Ziffer 3° desselben Gesetzbuches werden die Wörter "unbeschadet von Artikel D.VII.lbis, " vor die Wörter "die Aufrechterhaltung der nach dem 21. April 1962 ohne die...

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