16. NOVEMBER 2017 - Dekret zur Abänderung der Artikel D.II.23, D.II.64, D.VI.17, D.VI.49 und D.VII.1 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung und zur Einfügung eines Artikels D.II.25bis in dieses Gesetzbuch (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel D.II.23, Ziffer 2 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung wird ein Ziffer 2°bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

2°bis das grüne Wohngebiet;

Art. 2. In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel D.II.25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. D.II.25bis - Das grüne Wohngebiet

Das grüne Wohngebiet wird hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmt, wobei die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen einzuhalten sind:

  1. Jede für eine Unterkunft vorgesehene Parzelle muss eine Mindestfläche von 200 Nettoquadratmetern aufweisen.

  2. Die Anzahl der Parzellen pro ha im Verhältnis zu der Gesamtoberfläche des Gebiets darf weder unter fünfzehn noch über fünfunddreißig liegen.

  3. die Unterkünfte sind Bauten mit einer Bruttogeschossfläche von höchstens 60 m2, ohne Stockwerk, mit Ausnahme der Gebiete, für welche eine Parzellierungsgenehmigung oder eine Verstädterungsgenehmigung vorliegt, die eine größere Wohnfläche erlaubt.

  4. ausnahmsweise und soweit die ihnen vorbehaltenen Parzellen 2 % der Anzahl Parzellen des Gebiets nicht überschreiten, können dort Bauten oder Anlagen gestattet werden, die den alternativen Tourismus fördern und den in Ziffer 3 erwähnten Bedingungen genügen, einschließlich der Jurten und der Hütten in den Bäumen.

    Die Umsetzung des grünen Wohngebiets unterliegt der Annahme eines von der Regierung gebilligten lokalen Orientierungsschemas, das das ganze Gebiet deckt, und der Erteilung einer Verstädterungsgenehmigung oder einer Städtebaugenehmigung für gruppierte Bauten, die das umgesetzte Gebiet ganz oder teilweise deckt.

    Das grüne Wohngebiet kann touristische Unterkünfte sowie Handwerkstätigkeiten, soziokulturelle Ausrüstungen, Einrichtungen für öffentliche Dienststellen und gemeinschaftliche Anlagen umfassen, sofern diese touristische Unterkünfte und diese Tätigkeiten im Verhältnis zu der in Absatz 1 erwähnten Hauptbestimmung des Gebiets einen ergänzenden und nebensächlichen Charakter haben.

    Das grüne Wohngebiet muss öffentliche Grünflächen über mindestens 15 % der Fläche des Gebiets enthalten.".

    Art. 3. Artikel D.II.64 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. D.II.64 - § 1. Artikel D.II.25bis findet Anwendung auf die in Artikel D.II.27 erwähnten, von der Regierung aufgelisteten Freizeitgebiete, unter folgenden Bedingungen:

  5. sie sind durch eine Städtebaugenehmigung für gruppierte Bauten oder eine...

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