16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über Werbemaßnahmen zum Schutz bedrohter Arten und Rassen oder Sammlungen

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.49 § 2 Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. März 2017 zur Festlegung der Vorschriften über die Werbung zur Vermarktung oder Verschenkung von Tierarten;

Aufgrund des Berichts vom 15. März 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die besorgniserregende Situation bestimmter vom Aussterben bedrohter Arten oder Rassen begründet ist, scheint es nunmehr notwendig zu sein, besondere Werbemaßnahmen für bedrohte Arten und Rassen oder Sammlungen zu ergreifen; in diesem Zusammenhang ist es notwendig, dafür zu sorgen, dass Züchter dieser Arten oder Rassen Zuchttiere effektiv und schnell finden können, um die Fortpflanzung und das Überleben der Arten oder Rassen zu gewährleisten; es scheint nun, dass die bestehenden Werbemaßnahmen den Umfang der Suchmöglichkeiten und die Möglichkeiten, Zuchttiere anzubieten, einschränken, was eine eindeutige Bedrohung für die Langlebigkeit dieser Arten oder Rassen darstellt; diese Maßnahmen sind auch notwendig, um eine angemessene Differenzierung in Bezug auf die Genealogie von Arten oder Rassen zu gewährleisten, um eine Blutsverwandtschaft zu vermeiden, die häufig einen Risikofaktor für Erbkrankheiten oder Anomalien darstellt;

Aufgrund des am 9. April 2019 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der fehlenden Abgabe dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. März 2017 zur Festlegung der Vorschriften über die Werbung zur Vermarktung oder Verschenkung von Tierarten, wird Artikel 10, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Februar 2019, dessen Wortlaut den § 1 bilden wird, durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

« § 2. Um die Erhaltung der Rasse oder der Art zu...

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