16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Satzungen des autonomen Hafens von Namur

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1978 zur Gründung des autonomen Hafens von Namur und zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar 1971 zur Gründung des autonomen Hafens von Charleroi, Artikel 9;

In Erwägung des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;

In Erwägung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters in seiner durch das Dekret vom 29. März 2018 abgeänderten Fassung;

In Erwägung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare in seiner durch das Dekret vom 29. März 2018 abgeänderten Fassung;

In Erwägung des Beschlusses des Verwaltungsrates Nr. 292 vom 11. Juli 2018;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten und Transportwesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Regierung stimmt dem Text der wie folgt abgeänderten Satzungen des autonomen Hafens von Namur zu:

Satzungen des autonomen Hafens von Namur

KAPITEL 1 - Gesellschaftszweck und Sitz

Artikel 1 - Durch dieses Dokument wird die durch das Gesetz vom 20. Juni 1978 unter der Bezeichnung "Autonomer Hafen von Namur" gegründete Einrichtung als eine Vereinigung von öffentlichen Behörden gegründet, die die Wallonische Region, die Provinz Namur, die Stadt Namur, das Wirtschaftsbüro der Provinz Namur, ("Bureau économique de la Province de Namur"), die Stadt Andenne, die Gemeinde Floreffe und die Gemeinde Sambreville umfasst.

Art. 2 - Die Vereinigung hat zum Zweck, die Hafen-, Industrie- und Handelsgebiete, einschließlich ihrer Nebenanlagen, Vorrichtungen, Gebäude und Grundstücke, die sie selbst einrichtet oder die ihr von der Wallonischen Region oder von anderen öffentlichen Behörden anvertraut werden und die sich in der Provinz Namur befinden, einzurichten, auszustatten, zu verwalten und zu betreiben.

Zur Verwirklichung dieses Zwecks untersucht sie die geeigneten Mittel zur Förderung des Wohlstands der Hafen-, Industrie- und Handelsgebiete, die sie selbst einrichtet oder die ihr anvertraut werden, und trifft sie alle für die Bedürfnisse von Handel und Industrie nützlichen Maßnahmen. Sie kann ihren Zweck entweder durch Selbstbewirtschaftung oder auf jede andere Weise verfolgen. Sie kann jeden anderen Zweck, der mit dem Hauptzweck verbunden ist und der zu dessen Verwirklichung beitragen oder ihn erleichtern kann, verfolgen.

Die Aufgabe des autonomen Hafens betrifft ebenfalls, was die ihm anvertrauten Hafengebiete angeht, die Kai- und Beckenmauern, so wie sie in kontradiktorisch aufgestellten Zeichnungen abgegrenzt sind, sowie die Fahrbahnen, Seitenstreifen, Mittelstreifen und Böschungen der Zugangswege zu den verschiedenen Kaien ab der Grenze des Straßennetzes.

Die Kosten für das Baggern der Hafenbecken, und für das Baggern der Lade- und Entladeplätze der Schiffe über eine Breite von 10 Metern entlang der Kaimauern, die dem autonomen Hafen anvertraut werden, gehen zu dessen Lasten, mit Ausnahme der Wendebecken und der Hellinganlagen der Werften.

Die Vereinigung darf Dritten Konzessionen und Genehmigungen gewähren, bewegliche und unbewegliche Güter vermieten, Mautgebühren, Gebühren, Kaigebühren, Mieteinnahmen und andere aus dem Betrieb der Anlagen und Bauwerke stammende Einnahmen gemäß den von der Wallonischen Regierung festgesetzten Tariftabellen erheben.

Art. 3 - Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Namur.

KAPITEL II - Sozialfonds, Einlagen, Struktur

Art. 4 - Das Gesellschaftskapital der Vereinigung wird auf 1.090.731,50 € festgesetzt.

Art. 5 -

  1. Die Einlagen der Teilhaber sind wie folgt aufgeteilt:

    - Wallonische Region: 198.314,81 €;

    - Provinz Namur: 198.314,81 €;

    - Stadt Namur: 148.736,11 €;

    - Wirtschaftsbüro der Provinz Namur: 198.314,81 €;

    - Stadt Andenne: 74.368,05 €;

    - Gemeinde Floreffe: 74.368,05 €;

    - Gemeinde Sambreville: 74.368,05 €.

    Die ersten vier Teilhaber haben bei der Gründung des Hafens das Zehntel ihrer Beteiligung in bar eingezahlt, was einem Gesamtbetrag von 74.368,05 € entspricht.

    Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Genehmigung vorliegender Satzungen wird der neue Teilhaber, die Gemeinde Sambreville, das Zehntel seiner Beteiligung in bar einzahlen.

    Die gesamte von den Teilhabern in barem Geld eingezahlte Summe beträgt somit 96.678,47 €.

    Der Restbetrag der Beteiligungen wird nach und nach je nach den Bedürfnissen überwiesen.

  2. Außerdem bringt die Wallonische Region am Datum der...

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