16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ('Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie')

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 179, 1 und 180;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie");

Aufgrund des Berichts vom 19. Oktober 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 22. Oktober 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 8. November 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie vom 13. Mai 2019;

Aufgrund des am 25. April 2019 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Ziffer 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 65.810/1;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 zur Einführung eines Prämiensystems zur Durchführung eines Audits, seiner Berichte über die Überwachung der Arbeiten und der Investitionen zur Energieeinsparung und zur Renovierung einer Wohnung;

Aufgrund des am 1. Oktober 2013 zwischen der Wallonischen Region und dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2013-2018;

In Erwägung der am 31. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme der "Agence wallonne de la santé, du handicap et des familles",

In Erwägung der am 22. Januar abgegebenen Stellungnahme der Belgischen Nationalbank;

In Erwägung der am 11. Dezember 2018 abgegebenen Stellungnahme der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte;

Auf Vorschlag der Ministerin für soziale Maßnahmen, des Ministers für Energie und der Ministerin für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die allgemeine Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie, so wie in der Anlage angeführt, wird genehmigt.

Art. 2 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie wird aufgehoben.

Art. 3 - Die Ministerin für soziale Maßnahmen, der Minister für Energie und die Ministerin für Wohnungswesen werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 16. Mai 2019

Für die Regierung:

Der Ministerpräsident

W. BORSUS

Die Ministerin für soziale Maßnahmen, Gesundheit, Chancengleichheit, den öffentlichen Dienst und die administrative Vereinfachung

A. GREOLI

Der Minister für Haushalt, Finanzen, Energie, Klima und Flughäfen

J.-L. CRUCKE

Die Ministerin für lokale Behörden, Wohnungswesen und Sportinfrastrukturen

V. DE BUE

Anhang - Allgemeine Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie

KAPITEL I - Allgemeine Erwägungen

Artikel 1 - Definitionen.

Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die folgenden Definitionen:

  1. der "Fonds": der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie");

  2. eine kinderreiche Familie: ein Haushalt mit mindestens drei unterhaltsberechtigen Kindern bzw. unterhaltsberechtigten Personen.

  3. der Antragsteller: die natürliche Person, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist bzw. bald eingetragen wird, und die die Gewährung eines Kredits bei dem Fonds beantragt, und:

    1. die Bezugsperson einer kinderreichen Familie ist;

    2. zurzeit bei dem Fonds einen laufenden Kredit, den er noch zurückzahlt, hat;

    3. ein Gut, das dem Fonds gehört, mietet, und Eigentümer einer Wohnung werden möchte;

  4. der betagte Verwandte: der Verwandte des Antragstellers bis zum dritten Grad oder die Person, mit der dieser Verwandte verheiratet ist oder gewesen ist, gewöhnlich lebt oder gelebt hat, wenn eine dieser Person mindestens 60 Jahre alt ist. Der betagte Verwandte hat oder wird bald seinen Wohnsitz in der Wohnung, die Gegenstand des Darlehens ist, haben;

  5. die unterhaltsberechtigte Person: entweder:

    1. das Kind, für das dem Antragsteller bzw. der gewöhnlich mit ihm lebenden Person, wenn diese die Eigenschaft als Antragsteller hat, Kinderzulagen oder Waisengeld gewährt werden;

    2. das Kind, für das der Antragsteller oder die gewöhnlich mit ihm lebende Person, wenn diese die Eigenschaft als Antragsteller hat, keine solche Zulage bezieht, das aber von dem Fonds als unterhaltsberechtigtes Kind betrachtet wird, wenn er den Beweis davon erbringt;

    3. das zukünftige Kind, das am in der spezifischen Regelung zur Gewährung der Darlehen bestimmten Richtdatum seit mindestens neunzig Tagen erwartet wird: der Beweis hierfür wird durch ein ärztliches Attest erbracht;

    4. der als behindert anerkannte Antragsteller sowie sein Ehepartner oder die Person, mit der er gewöhnlich lebt, oder aber jede Person mit einer solchen Behinderung, soweit zwischen ihr und dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gewöhnlich lebt, eine Verwandtschaft bis zum dritten Grad besteht, und die in der Wohnung des Antragstellers ihren Wohnsitz hat bzw. bald haben wird;

    5. der Verwandte bis zum dritten Grad des Antragstellers, der seinen Wohnsitz in der Wohnung des Antragstellers hat oder bald haben wird, oder die Person, mit der dieser Verwandte verheiratet ist/gewesen ist bzw. gewöhnlich lebt oder gelebt hat; eine dieser Personen muss mindestens 60 Jahre alt sein;

    Zur Bestimmung der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen zählt als zwei Kinder das Kind, für welches Waisengeld mit erhöhtem Zins von dem Antragsteller bezogen wird, sowie das als behindert anerkannte unterhaltsberechtigte Kind;

  6. das steuerpflichtige Einkommen: das global steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres, so wie es auf dem Steuerbescheid der Heberolle oder auf jeder gleichgestellten Bescheinigung erscheint.

    Ist das steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres nicht bekannt, so bestimmt der Fonds die Dokumente, die zu berücksichtigen sind, um das steuerpflichtige Einkommen festzusetzen.

    Für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens wird das Gesamteinkommen des Haushalts des Antragstellers und der Personen, mit denen er gewöhnlich lebt, mit Ausnahme der Verwandten in auf- und absteigender Linie, aufgrund der Haushaltszusammensetzung berücksichtigt;

  7. das Gesetzbuch: das Wallonische Gesetzbuch über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse;

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