16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung verschiedener Erlasse in Sachen Umweltgenehmigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 14 §§ 1, 2 und 6, abgeändert durch die Dekrete vom 22. November 2007 und 13. März 2014, 17 Absätze 1 und 4, abgeändert durch das Dekret vom 4. Oktober 2018, 21 Absatz 3, 40 § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2, § 4, § 6, § 7 Absätze 1 bis 4, ersetzt durch das Dekret vom 3. Februar 2015 und abgeändert durch das Dekret vom 22. November 2007, 41, abgeändert durch die Dekrete vom 13. März 2014 und 23. Juni 2016, 55 § 7 Absätze 1, 2 und 4, abgeändert durch die Dekrete vom 4. Juli 2002 und 22. November 2007, 60 § 3, 65 § 1 Absatz 1, abgeändert durch die Dekrete vom 7. Juli 2006, 31. Mai 2007 und 22. November 2007, 87 Absatz 3 und 95 § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2, § 4, § 6, § 7 Absätze 1, 3, 4 und 5, ersetzt durch das Dekret vom 3. Februar 2005 und abgeändert durch die Dekrete vom 22. November 2007 und 20. Juli 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Betriebsbedingungen der in dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Betriebe;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. April 2007 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen, die auf die Betriebe anwendbar sind, die Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen aufweisen;

Aufgrund des Genderberichts, der am 26. März 2019 gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, der am 9. April 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht wurde;

In der Erwägung, dass innerhalb dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Europäische Union am 31. Dezember 2008 die Verordnung 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (besser bekannt als CLP-Verordnung für "Classification, Labelling, Packaging") veröffentlicht hat; dass dieser Text darauf abzielt, die Einstufung der Gefahren, so wie sie in der Europäischen Union angewandt wird, mit den internationalen Regelungen in Einklang zu bringen; dass sich diese Verordnung auf das von den Vereinten Nationen vorgeschlagene Global Harmonised System oder Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien stützt; dass die Harmonisierung der Gefahrenklassen und der diesbezüglichen Kennzeichnungen ein höheres Schutzniveau für die Nutzer und eine Vereinfachung des Welthandels zum Ziel hat; dass die Anwendung der CLP-Verordnung die Änderung und die Aufhebung der folgenden Richtlinien vorsieht:

  1. 67/548/EWG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe, in ihrer geänderten Fassung. Von dieser Richtlinie ist ebenfalls die Rede unter der Bezeichnung DSD für "Dangerous Substances Directive";

  2. 1999/45/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Zubereitungen, besser bekannt als "Dangerous Preparations Directive" (DPD), in ihrer geänderten Fassung;

    Dass der Übergang des durch die oben genannten Richtlinien eingeführten Einstufungssystems zum System der CLP-Verordnung die Neueinstufung etlicher Chemikalien nach sich zieht; dass dort, wo beispielsweise für die akute orale Toxizität die frühere Einstufung drei Gefahrenklassen (sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich) vorsah, die CLP-Verordnung vier Kategorien (Kat. 1 bis Kat. 4) in Betracht zieht und dass darüber hinaus keine in der früheren Einstufung verwendeten Schwellenwerte denen entsprechen, die in der CLP-Verordnung zum Einsatz kommen; dass daher Stoffe, die als sehr giftig eingestuft waren, nun in die Kategorie 2 heruntergestuft werden; dass Stoffe, die zu zwei verschiedenen Kategorien (etwa sehr giftig und giftig) gehörten, sich nun ebenso in ein und derselben Kategorie (in diesem Fall Kategorie 2) befinden; dass diese Diskrepanz zwischen den in beiden Einstufungssystemen verwendeten Schwellenwerten in allen Gefahrenrubriken festgestellt wird; dass die Implementierung der CLP-Verordnung daher nicht nur eine Änderung der verwendeten Begriffe (etwa Kategorie anstatt Klasse) sondern auch eine gründliche Neuordnung der verschiedenen Gefahrenklassen nach sich zieht; dass diese Änderungen eine Auswirkung haben auf bestimmte Rubriken des Erlasses vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehenden Projekte, der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten oder der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Gefahr für den Boden aufweisen; dass zum Beispiel die Klassen "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" der oralen Toxizität zugunsten von "toxisch der Kategorie 1, 2, 3 oder 4" verschwinden und somit Rubriken wie:

  3. 63.12.16.01.01 Lager für als sehr giftig eingestufte Substanzen, Zubereitungen oder Mischungen, anders als die agro-chemischen Erzeugnisse, wenn die Lagerungskapazität mindestens 0,01 T und weniger als 0,1 T ist;

  4. 63.12.16.02.01 Lager für als giftig eingestufte Substanzen, Zubereitungen oder Mischungen (mit Ausnahme der flüssigen Treibstoffe bei atmosphärischem Druck für Verbrennungsmotoren und des Heizöls), anders als die agro-chemischen Erzeugnisse, wenn die Lagerungskapazität mindestens 0,1 T und weniger als 1 T ist;

  5. 63.12.16.05.01 Lager für als ätzend, gesundheitsschädlich oder reizend eingestufte Substanzen, Zubereitungen oder Mischungen, anders als die agro-chemischen Erzeugnisse, wenn die Lagerungskapazität mindestens 0,5 T und weniger als 20 T ist,

    eine Überarbeitung erfordern, da die für die Auswahl der Rubrik verwendeten Begriffe aus der neuen Regelung verschwinden; dass, da es zwischen den derzeitigen Klassen und den neuen Kategorien praktisch keine Übereinstimmung mehr gibt, weder was ihre Zahl noch was ihre Schwellenwerte betrifft, es außerdem notwendig ist, sämtliche in Betracht gezogene Rubriken neu zu bewerten; dass die Anpassung der Rubriken an die CLP-Verordnung auf folgende Weise erfolgte:

  6. entweder durch einen Status quo;

  7. oder durch eine Anpassung des Wortlauts der bestehenden Rubriken an den Wortlaut der CLP-Verordnung mit Beibehaltung der bestehenden Schwellenwerte;

  8. oder durch die Schaffung einer Rubrik für die im Rahmen der CLP-Nomenklatur eingeführten Gefahrenkategorien, wobei die Schwellenwerte unter Berücksichtigung einer vom oben erwähnten Erlass vom 4. Juli 2002 bereits erfassten ähnlichen Gefahr oder der in der SEVESO-III-Richtlinie festgelegten Schwellenwerte ausgewählt wurden;

    In der Erwägung, dass sich die Rubrik 01.39.04 für die Bestimmung der darin verwendeten Begriffe auf das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere bezieht; dass dieses Gesetz aufgehoben und durch das Dekret vom 4. Oktober 2018 zur Festlegung des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz ersetzt wurde; dass dementsprechend die Rubrik 01.39.04 angepasst werden sollte, um auf die in oben genanntem Dekret festgehaltenen neuen Begriffsbestimmungen Bezug zu nehmen;

    In der Erwägung, dass für die Rubriken 01.21 und 01.31 laut der ursprünglichen, spezifisch für den Schaf- und Ziegensektor geltenden Klassendefinition im Zusammenhang mit den Umweltgenehmigungen im Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Dezember 2005 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten, was die Rubriken 01.20 bis 01.49.03 betrifft, sich in einer Entfernung von weniger als 125 m von einem empfindlichen Gebiet die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse für einen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb nach dem Vorbild dessen bestimmen lässt, was für Rinder gilt, d.h. Betrieb der Klasse 1 ab 501 Rindern, Schafen oder Ziegen mit einem Alter von über 6 Monaten. Jenseits von 125 m wird dieser Schwellenwert auf 801 Schafe oder Ziegen mit einem Alter von über 6 Monaten heraufgesetzt;

    In der Erwägung, dass der oben erwähnten Erlass darauf ausgerichtet war, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausschließlich auf der Grundlage der Geruchsbelästigungen einzustufen. Die Parteilichkeit des Ansatzes und die Methoden zur Bestimmung der Klassen wurden damals in Frage gestellt;

    In Erwägung der tatsächlichen Produktionsgegebenheiten des Schaf- und Ziegensektors, nämlich dass mit einer Arbeitskrafteinheit für ca. 400 bis 500 weibliche Zuchttiere (außer Käseherstellung oder kurzen Handelswegen) ein Betrieb mit 500 Schafen oder Ziegen sehr weit entfernt ist von der Vorstellung einer "Massentierhaltung", die mit den Betrieben der Klasse 1 verbunden wird;

    In der Erwägung, dass die in den angrenzenden Regionen und Staaten geltenden Regeln sehr unterschiedlich sind und einige davon für Schafe und Ziegen keine Umweltgenehmigung der Klasse 1 vorschreiben;

    In der Erwägung, dass die Beibehaltung der gegenwärtigen Klasse dieser Betriebe durch aktuelle (Einschränkung der Entwicklung einer Schaf- oder Ziegenaufzucht im Hauptberuf, mit...

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