16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 2 Ziffer 5, ersetzt durch das Dekret vom 10. Mai 2012, Artikel 5 § 4, eingefügt durch das Dekret vom 17. Juli 2018 und Artikel 19 § 3, abgeändert durch das Dekret vom 19. September 2002 und durch das Dekret vom 10. Mai 2012;

Aufgrund des Steuerdekrets vom 22. März 2007 zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen in der Wallonischen Region und zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben, Artikel 6 § 1 Ziffer 13, eingefügt durch das Dekret vom 21. September 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs;

Aufgrund der am 4. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 28. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 1. März 2019 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Gutachten des Staatsrats innerhalb einer Frist von 30 Tagen;

In der Erwägung, dass innerhalb dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 13. Februar 2019;

In Erwägung der am 28. März 2019 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt" Abteilung "Abfälle";

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs werden die Artikel 12/1, 12/2, 12/3 und 12/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 12/1 - Ein Abfall gehört zur Kategorie der brennbaren Abfälle, wenn er mit dem Vermerk "BB" in der Spalte 7 der Tabelle in Anhang 1 angegeben wird.

Ein Abfall gehört zur Kategorie der nicht brennbaren Abfälle, wenn er mit dem Vermerk "NBB" in der Spalte 7 der Tabelle in Anhang 1 angegeben wird.

Art. 12/2 - Die Verwaltung kann durch einen individuellen Beschluss anerkennen, dass ein Abfall nicht brennbar ist, obwohl er in der Spalte 7 des Anhangs I als brennbar eingestuft wird.

Die in Absatz 1 erwähnte Anerkennung, dass ein Abfall nicht brennbar ist, ist Gegenstand eines nach den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 Ziffern 1 bis 3 vorgesehenen Modalitäten eingereichten Antrags.

Der Antrag umfasst außerdem:

  1. eine durch ein gemäß Artikel 40 des Dekrets zugelassenes Laboratorium durchgeführte physikalisch-chemische Analyse über die Glühverlustquote und den Gehalt an organischem Kohlenstoff;

  2. eine Darstellung der Gründe, aus denen der Antragsteller der Ansicht ist, dass der Abfall nicht brennbar ist.

    Das in den Artikeln 6 bis 8 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

    Art. 12/3 - Die Verwaltung kann durch einen individuellen Beschluss anerkennen, dass ein Abfall brennbar ist, obwohl er in der Spalte 7 des Anhangs I als nicht brennbar eingestuft wird.

    Die in Absatz 1 erwähnte Anerkennung, dass ein Abfall brennbar ist, ist Gegenstand eines nach den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 Ziffern 1 bis 3 vorgesehenen Modalitäten eingereichten Antrags.

    Der Antrag umfasst außerdem:

  3. eine durch ein gemäß Artikel 40 des Dekrets zugelassenes Laboratorium durchgeführte physikalisch-chemische Analyse über die Glühverlustquote und den Gehalt an organischem Kohlenstoff;

  4. eine Darstellung der Gründe, aus denen der Antragsteller der Ansicht ist, dass der Abfall brennbar ist.

    Das in den Artikeln 6 bis 8 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

    Art. 12/4 - Im Rahmen der Aufnahme in einem technischen Vergrabungszentrum und vor jeder Vergrabung eines Abfalls, der mit keinem Vermerk "BB" oder "NBB" in der Spalte 7 der in Anhang I angeführten Tabelle angegeben wird, erkennt die Verwaltung durch individuellen Beschluss an, ob besagter Abfall brennbar oder nicht brennbar ist.

    Der Antrag wird nach den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 Ziffern 1 bis 3 vorgesehenen Modalitäten eingereicht.

    Der Antrag umfasst außerdem:

  5. eine durch ein gemäß Artikel 40 des Dekrets zugelassenes Laboratorium durchgeführte physikalisch-chemische Analyse über die Glühverlustquote und den Gehalt an organischem Kohlenstoff;

  6. eine Darstellung der Gründe, aus denen der Antragsteller der Ansicht ist, dass der Abfall zu der Kategorie der brennbaren Abfälle oder zu der Kategorie der nicht brennbaren Abfälle gehört.

    Das in den Artikeln 6bis 8 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.".

    Art. 2 - Die Tabelle des Anhangs I desselben Erlasses wird durch die Tabelle des Anhangs zum vorliegenden Erlass ersetzt.

    Art. 3 - In Anhang I desselben Erlasses wird ein Punkt 9 in der Einführung mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "9) Die normative Referenz für die Bestimmung der Glühverlustquote ist die Norm NBN EN 15169 :2007.

    Die normative Referenz für die Bestimmung des Gehalts an organischem Kohlenstoff ist die Norm NBN EN 15934.".

    Art. 4 - In Anhang III desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass vom 2. Juni 2016, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  7. der Vermerk in Bezug auf HP 14 "Ökotoxisch" wird durch folgenden Text ersetzt:

    "HP 14 "Ökotoxisch": Abfall, der unmittelbare oder zeitversetzte Risiken für eine oder mehrere Komponenten der Umwelt darstellt oder darstellen kann.

    Ein Abfall, der unter eine der nachstehenden Bedingungen fällt, wird als gefährlicher Abfall des Typs HP 14 eingestuft:

    - der Abfall enthält einen Stoff, der als die Ozonschicht abbauender Stoff eingestuft wird und den Code mit dem Gefahrenhinweis H420 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates trägt und die Konzentration dieses Stoffes erreicht oder überschreitet den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 %.

    [c(H420) ≥ 0,1 %]

    - der Abfall enthält einen oder mehrere Stoffe, der bzw. die in die Kategorie der akuten aquatischen Toxizität eingestuft wird bzw. werden und den Code mit dem Gefahrenhinweis H400 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates trägt bzw. tragen und die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe erreicht oder überschreitet den Konzentrationsgrenzwert von 25 %. Ein generischer Schwellenwert von 0,1 % wird auf diese Stoffe angewandt.

    [Σ c(H400) ≥ 25 %]

    - der Abfall enthält einen oder mehrere Stoffe, der bzw. die in die Kategorie 1, 2 oder 3 der chronischen aquatischen Toxizität eingestuft wird bzw. werden und die Codes mit den Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 in Anwendung der Verordnung (EG) 1272/2008 trägt bzw. tragen und die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, die in die Kategorie 1 der chronischen aquatischen Toxizität (H410) eingestuft werden, multipliziert mit 100, addiert mit der Summe der Konzentrationen aller Stoffe, die in die Kategorie 2 der chronischen aquatischen Toxizität (H411) eingestuft werden,

    multipliziert mit 10, addiert mit der Summe der Konzentrationen aller Stoffe, die in die Kategorie 3 der chronischen aquatischen Toxizität (H412) eingestuft werden, erreicht oder überschreitet den Konzentrationsgrenzwert 25 %. Die Schwellenwerte 0,1 % und 1 % werden jeweils auf die Stoffe mit dem Code H410 und auf die Stoffe mit den Codes H411 oder H412 angewandt.

    [100 x Σc (H410) + 10 x Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %]

    - der Abfall enthält einen oder mehrere Stoffe, der bzw. die in die Kategorie 1, 2, 3 oder 4 der chronischen aquatischen Toxizität eingestuft wird bzw. werden und die Codes mit den Gefahrenhinweisen H410, H411, H412 oder H413 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 trägt bzw. tragen und die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, die in die Kategorie der chronischen aquatischen Toxizität eingestuft werden, erreicht oder überschreitet den Konzentrationsgrenzwert von 25 %. Die generischen Schwellenwerte 0,1 % und 1 % werden jeweils auf die Stoffe mit dem Code H410 und auf die Stoffe mit den Codes H411, H412 oder H413 angewandt.

    [Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %]

    Wobei: Σ = Summe und c = Konzentration der Stoffe." ;

  8. die Wörter "Anmerkung - Die gefährliche Eigenschaft HP 14 wird einem Abfall auf der Grundlage der in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates festgelegten Kriterien zugeordnet." werden gestrichen;

  9. ein neuer Absatz wird am Ende des Anhangs mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Wenn eine gefährliche Eigenschaft eines Abfalls gleichzeitig mittels eines Versuchs und nach den Konzentrationen von gefährlichen Stoffen wie in dem vorliegenden Anhang bewertet wurde, überwiegen die Ergebnisse des Versuchs.".

    Art. 5 - Der Minister für Umwelt wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Namur, den 16. Mai 2019

    Für die Regierung:

    Der Ministerpräsident

    W. BORSUS

    Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz und Gewerbegebiete

    C. DI ANTONIO

    Anhang

    Tabelle des Anhangs I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs

    Abfallkatalog, Liste der gefährlichen Abfälle, Liste der inerten Abfälle,

    Liste der Abfälle, die den Haushaltsabfällen gleichgestellt werden können, Liste der organischen biologisch abbaubaren Abfälle, Liste der brennbaren oder nicht brennbaren Abfälle

    Wallonischer Abfallcode Bezeichnung Gefährliche Abfälle Inerte Abfälle Den Haushaltsabfällen gleichgestellte Abfälle Organische biologisch abbaubare oder nicht abbaubare Abfälle Brennbare oder nicht brennbare Abfälle01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen. 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen. NB...

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