16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der Entnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Oberflächenwasser und der Grundwasserentnahmestellen und verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 3, 4 und 45 § 2;

Aufgrund des Buches II des Wallonischen Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel D.2 Ziffer 52bis, eingefügt durch das Dekret vom 27. Oktober 2011, D.6-1, eingefügt durch das Dekret vom 13. Oktober 2011, D.156 § 1 Absatz 3, abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, D.171 § 1 Ziffer 1, D.172, abgeändert durch das Dekret vom 31. Mai 2007, D.173 und D.175, abgeändert durch die Dekrete vom 31. Mai 2007 und vom 19. Januar 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Festlegung der gesamten und sektorbezogenen Bedingungen für die Haltung von Mastkälbern, die älter als zwei Wochen und jünger als sechs Monate sind, mit Ausnahme der Saugkälber, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die Grundwasserentnahmestellen, Wasserentnahme-, Präventiv- und Überwachungszonen betrifft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Festlegung der gesamten und sektorbezogenen Bedingungen für die Haltung von Schafen und Ziegen, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die Grundwasserentnahmestellen, Wasserentnahme-, Präventiv- und Überwachungszonen betrifft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Festlegung der gesamten und sektorbezogenen Bedingungen für die Haltung von mindestens sechs Monate alten Rindern, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die Grundwasserentnahmestellen, Wasserentnahme-, Präventiv- und Überwachungszonen betrifft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5.Dezember 2008 zur Festlegung der gesamten Betriebsbedingungen betreffend die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung von Abfällen der Klasse B2 und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. November 2007 zur Festlegung der gesamten Bedingungen in Bezug auf die Anlagen für die zeitweilige Lagerung von Abfällen der Klasse B2, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die Grundwasserentnahmestellen, Wasserentnahme-, Präventiv- und Überwachungszonen betrifft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008 zur Festlegung der gesamten Betriebsbedingungen betreffend die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung von Abfällen, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017 zur Abänderung verschiedener Erlasse infolge der Auflösung des Wallonischen Amts für Abfälle ("Office wallon des déchets");

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5.Dezember 2008 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen betreffend die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung von Altölen, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten und verschiedener Erlasse der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen und gesamten Bedingungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen betreffend die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung von Abfällen der Klasse B2, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die Grundwasserentnahmestellen, Wasserentnahme-, Präventiv- und Überwachungszonen betrifft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen betreffend die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung von Abfällen der Klasse B1, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017 zur Abänderung verschiedener Erlasse infolge der Auflösung des Wallonischen Amts für Abfälle;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten und verschiedener Erlasse der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen und gesamten Bedingungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2009 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für Anlagen zur Entnahme von zu Trinkwasser aufbereitbarem oder für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Grundwasser und für Anlagen zur Entnahme von nicht zu Trinkwasser aufbereitbarem und nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Grundwasser und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2018 über die Zulassung der Personen, die eine Bohrung durchführen oder für eine künftige Grundwasserentnahme, die Installation von geothermischen Sonden, die geologische Erfassung, die Prospektion oder die Installation von Piezometern bestimmte Brunnenanlagen ausstatten, und zur Änderung verschiedener Erlasse;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 4. Juli 2018;

Aufgrund der am 28. September 2018 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

Aufgrund des am 5. April 2019 innerhalb einer Frist von dreißig Tagen in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

In der Erwägung, dass das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht übermittelt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt,

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Abänderungen des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet

Artikel 1 - In dem verordnungsrechtlichen Teil des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Teil II Titel VII Kapitel III, werden die Abschnitte 1 bis 3, die die Artikel R.143 bis R.187 enthalten, durch die nachstehenden Abschnitte 1 bis 6, die die Artikel R.143 bis R.170 enthalten, ersetzt:

"Abschnitt 1 - Definitionen

Art. R.143 - Zur Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:

  1. Motorsportveranstaltungen: Geschwindigkeits- oder Geschicklichkeitsrennen, Tests, Trainings, oder Freizeitverwendungen, bei denen Kraftfahrzeuge verwendet werden;

  2. Verwaltung: die Abteilung Umwelt und Wasser des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  3. Betreiber: der Betreiber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Ziffer 8 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

  4. oberirdische Anlage: der Teil des Wasserentnahmebauwerks, der sich an der Erdoberfläche befindet, sowie das Gebäude, durch das es geschützt wird, einschließlich der Lüftungssysteme und der Kontrollöffnungen;

  5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört;

  6. Pestizid:

    1. entweder ein Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates;

    2. oder ein Biozidprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten;

  7. Wasserfläche: Stausee;

  8. Pumpversuche: die nicht länger als zwölf Monate dauernden Pumparbeiten, die im Hinblick auf die Bestimmung der spezifischen Merkmale des ersuchten Grundwasserleiters durchgeführt werden;

  9. vorübergehende Pumparbeiten: Pumparbeiten im Rahmen öffentlicher oder privater (Tief)bauarbeiten;

  10. Wasserentnahme: der Vorgang zur Entnahme von zu Trinkwasser aufbereitbarem Oberflächenwasser oder von Grundwasser;

  11. Freiluftbehälter: ein Behälter, der entweder unter freiem Himmel, oder in einem oberirdisch oder unterirdisch angelegten Raum, oder auch in einer nicht zugeschütteten Grube aufgestellt werden kann;

  12. eingegrabener Behälter: ein Behälter, der sich vollständig oder teilweise unter der Erdoberfläche befindet und dessen Wände direkt mit dem Erdreich oder dem Schüttstoff in Kontakt sind;

  13. Kraftfahrzeug: das Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2.21 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße;

    Betreffend die Ziffer 1 sind die Freizeitverwendungen der Fahrzeuge diejenigen, die in der Rubrik 92.61.10 des Anhangs 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 12002 zur Festlegung der Liste der...

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