16. MAI 2019 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 66;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen;

Aufgrund des Gutachtens des Krankenhausbeirats, das am 21. November 2018 abgegeben wurde;

Aufgrund der Berichterstattung der Generalversammlung des Rechnungshofes vom 19. Dezember 2018;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 15. Januar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 17. Januar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.665/3 des Staatsrates, das am15. April 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung der gemeinsamen Erklärung vom 27. Juni 2016 über die Krankenhausnotfallplanung;

In Erwägung des Vereinbarungsprotokolls vom 24. Oktober 2016 zwischen der Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130, 135 und 138 der Verfassung erwähnten Behörden über den Krankenhausnotfallplan;

Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Punkt 14 des Teils "A. Auf alle Einrichtungen anwendbare allgemeine Normen" der Rubrik "III. Organisatorische Normen" im Anhang des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, werden die Absätze 3-5 wie folgt ersetzt:

"Der Generaldirektor ist für den Krankenhausnotfallplan verantwortlich unbeschadet der Zuständigkeiten des Chefarztes bezüglich der medizinischen Aspekte des Krankenhausnotfallplans (medizinischer Krankenhausnotfallplan - MED KNP) und unbeschadet der Zuständigkeiten des Technischen Leiters für die technischen Aspekte des Krankenhausnotfallplans (technischer Krankenhausnotfallplan - TEC KNP). Im Rahmen dieser Verantwortung:

  1. hat der Generaldirektor oder sein Stellvertreter den Vorsitz im ständigen Ausschuss;

  2. ist der Generaldirektor oder sein Stellvertreter Kontaktperson für die Behörden im Falle eines internen oder externen Katastrophenfalls. Zu diesem Zweck steht der Generaldirektor oder sein Stellvertreter 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche zur Verfügung;

  3. hat der Generaldirektor oder sein Stellvertreter im Falle der Umsetzung des Krankenhausnotfallplans den Vorsitz im Koordinationsbüro des Krankenhauses inne;

  4. bestimmt der Generaldirektor oder sein Stellvertreter die Behandlungskapazität des Krankenhauses. Er erwähnt die Behandlungskapazität im ICMS-Logbuch (Incident Crisis Management System). Die Behandlungskapazität bezieht sich an dieser Stelle auf die zum Zeitpunkt des Vorfalls verfügbaren Betten;

  5. darf der Generaldirektor in keinem Fall die Reflex- oder Aufnahmekapazität" des Krankenhauses während des Vorfalls ändern. Als "Reflex- oder Aufnahmekapazität" wird an dieser Stelle die Mindestzahl der Opfer bezeichnet, die der Krankenhausstandort innerhalb der ersten Stunde aufnehmen kann;

  6. kann der Generaldirektor oder sein Stellvertreter bei Auslösen des Krankenhausnotfallplans, nach Erreichen der Reflexkapazität und nach Rücksprache mit dem föderalen Hygieneinspektor beschließen, keine weiteren Notfallopfer mehr ins Krankenhaus aufzunehmen.

    Jedes Krankenhaus ernennt einen Notfallplankoordinator. Der Notfallplankoordinator fungiert sowohl intern als auch extern als Anlaufstelle für den Krankenhausnotfallplan. Der...

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