16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Anerkennung des Wirbelsturms vom 7. und 8. August 2018 als allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer räumlichen Ausdehnung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, Artikel 1 Ziffer 1 und Artikel 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, Artikel 2 bis 4;

Aufgrund des Anhangs zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, zur Festlegung der physikalischen Kriterien zur Anerkennung einer allgemeinen Naturkatastrophe;

Aufgrund des Antrags des Bürgermeisters von Florennes bezüglich des Umfangs der durch den Wirbelsturm vom 7. und 8. August 2018 verursachten Schäden sowie der Anzahl Geschädigten;

In der Erwägung, dass dieses Naturereignis die Gemeinde Florennes am 7. und 8. August 2018 getroffen hat;

In Erwägung des vom Regionalen Krisenzentrum der Wallonie verfassten technischen Berichts vom 4. April 2019;

In der Erwägung, dass der Wirbelsturm vom 7. und 8. August 2018 demnach einen außergewöhnlichen Charakter im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind, aufweist;

Aufgrund der am 9. Mai 2019 abgegebenen Stellungnahme des...

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