16. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 37, 38 § 1, 39, abgeändert durch die Dekrete vom 19. Dezember 2002 und vom 18. Dezember 2003, 4 § 2, ersetzt durch das Dekret vom 3. Februar 2005, und 43 § 2 Absatz 2 Ziffer 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund der Stellungnahme der CWaPE Nr. CD-18k14-CWaPE-1816 vom 14. November 2018;

Aufgrund der am 28. September 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 11. Oktober 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 18. März 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 25 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraf 5 Absatz 1 wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 5. Wenn ein bzw. mehrere Stromversorger einen Endverbraucher beliefern, der in einem Sektor tätig ist, der in Anhang 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 aufgeführt wird, oder der eine Stromintensität von mindestens 20 % aufweist und zugleich einem in Anhang 5 dieser Leitlinien aufgeführten Sektor angehört, und dieser Endverbraucher direkt oder über einen Verband eine Vereinbarung mit der Wallonischen Region unterzeichnet hat, die auf eine kurz-, mittel- oder langfristige Verbesserung seiner Energieeffizienz abzielt, können diese Stromversorger eine Verringerung der Anzahl grüner Zertifikate, die gemäß den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 der Verwaltung zu übermitteln sind, in Anspruch nehmen.

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