16. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 51 über die Lockerung der COVID-19-Ausgangsbeschränkungen im Bereich Beschäftigung und sozial-berufliche Eingliederung, einschließlich im Sozialwirtschaftssektor

BERICHT AN DIE REGIERUNG

Die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem COVID-19, die Belgien derzeit erlebt, sowie die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung ist in der Lage, jede Form von Aktivitäten auf dem Gebiet der Wallonischen Region verlangsamen.

Über die Auswirkungen auf die Gesundheit hinaus hatte und hat diese Gesundheitskrise auch erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen in der Wallonie, von denen vor allem unsere sozial schwächsten Mitbürger betroffen sind. Deshalb ist es in diesem Kontext der Lockerung der Ausgangsbeschränkungen unerlässlich, Maßnahmen zur Wiederaufnahme von Aktivitäten zu ergreifen, die auf die Wiederherstellung einer positiven, konstruktiven und bereichsübergreifenden Dynamik im Bereich der Beschäftigung und der sozial-beruflichen Eingliederung abzielen. Auch die Chancengleichheit und die Rechte der Frauen müssen berücksichtigt werden, da Frauen in diesen Bereichen besonders stark vertreten sind,.

Die in dem Erlassentwurf aufgeführten Sektoren, Regelungen und Dienstleistungen erfüllen wesentliche soziale und gesellschaftliche Bedürfnisse und/oder bieten Arbeitsplätze, insbesondere für gefährdete Arbeitskräfte, die von der Krise stark betroffen sind. Es wurde eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um den Schock der Krise abzuschwächen, die Arbeitnehmer in Beschäftigung zu halten, Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, unseren Mitbürgern weiterhin Dienstleistungen anzubieten, und um die Folgen der Gesundheitskrise zu reduzieren und ihre Auswirkungen so weit wie möglich zu begrenzen.

Es ist jetzt notwendig, die Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Aktivitäten zu begleiten, die unter strikter Einhaltung der vom Nationalen Sicherheitsrat festgelegten Strategie der Lockerung der Ausgangsbeschränkungen zu organisieren sind, sei es durch die Regeln der räumlichen Distanzierung oder durch die von Sciensano im Rahmen der Lockerung der Ausgangsbeschränkungen empfohlenen sanitären Maßnahmen.

Der vorliegende Entwurf des Sondervollmachtenerlasses umfasst mehrere spezifische Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozial-beruflichen Eingliederung, auch im Bereich der Sozialwirtschaft, um die Wiederaufnahme der Aktivitäten im Rahmen der schrittweisen Lockerung der Ausgangsbeschränkungen zu unterstützen.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Folgen der Krise und der teilweisen Wiederbelebung der Aktivitäten auf beschäftigungsfördernde Regelungen und ihre Reglementierung zu berücksichtigen, um sie vorübergehend an die Ausnahmesituation anzupassen, in der wir uns befinden. Sie zielen auch darauf ab, Nachbarschaftsdienste und sozial-berufliche Eingliederungsdienste, auch im Bereich der Sozialwirtschaft, zu unterstützen, die den gesellschaftlichen Bedürfnissen der am meisten gefährdeten Bürger entsprechen.

Gemäß Artikel 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise ist die Regierung befugt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um jede Situation zu verhindern und zu bewältigen, die im strikten Rahmen der Pandemie COVID-19 und ihrer Folgen ein Problem darstellt und unter Androhung einer ernsten Gefahr dringend behandelt werden muss.

Die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen ist dadurch gerechtfertigt, dass trotz der Verbesserung der Lage die strikte Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen aufrechterhalten werden muss; dass es zur Verlangsamung und Begrenzung der Ausbreitung des Virus notwendig ist, unverzüglich die empfohlenen Maßnahmen anzuordnen, die sich unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Gesundheit als unerlässlich erweisen; dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise ein schnelles Management und eine schnelle Reaktion auf regionaler Ebene erfordern; dass die Krise die Sektoren und Regelungen im Bereich der Beschäftigung und der Eingliederung, einschließlich im Bereich der Sozialwirtschaft, gefährden kann; dass es unerlässlich ist, die Wiederaufnahme der Tätigkeiten mit den Maßnahmen zu begleiten, die zur Verfolgung der Ziele dieser Regelungen erforderlich sind; dass die geplanten Maßnahmen unerlässlich sind, um die Beschäftigung und die Aufrechterhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Vorteile zu gewährleisten; dass die geplanten Maßnahmen direkte Auswirkungen auf die Begünstigten haben, die informiert werden müssen; dass jede Verzögerung die Erreichung der verfolgten Ziele gefährdet.

Es ist daher angebracht, diesen Sondervollmachtenerlass so schnell wie möglich zu verabschieden, damit die darin enthaltenen Maßnahmen uneingeschränkt wirksam werden und den vom Nationalen Sicherheitsrat festgelegten Fristen und Verfahren zur Lockerung der Ausgangsbeschränkungen entsprechen.

Der Erlassentwurf ist in 6 Kapitel gegliedert, von denen 3 in verschiedene Abschnitte unterteilt sind.

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 enthält eine allgemeine Bestimmung, die besagt, dass jeder in diesem Erlass vorgesehene Zuschuss die vom Beihilfeempfänger tatsächlich getragenen Kosten nicht übersteigen darf.

KAPITEL II - Maßnahmen im Bereich Beschäftigung

Abschnitt 1 - Regelung betreffend die Beihilfen zur Beschäftigungsförderung (A.P.E.)

Durch Artikel 2 Absatz 1 wird zwischen dem 1. Juni und dem 30. September die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Erhöhung des Gesamtbeschäftigungsvolumens ausgesetzt. Mit dieser Aussetzung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber im Falle einer Verringerung der Zahl ihrer Beschäftigten infolge der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise doppelt bestraft werden.

In den Absätzen 2 und 3 werden die Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Gesamtvolumens im Hinblick auf die in Absatz 1 vorgesehene Aussetzung für Arbeitgeber im Sektor der lokalen Behörden und im nicht nichtkommerziellen Sektor angepasst.

Absatz 4 ermöglicht es Arbeitgebern (lokale Behörden), die aufgrund der mittelfristigen Auswirkungen der Gesundheitskrise nicht in der Lage gewesen wären, ihr Gesamtbeschäftigungsvolumen trotz der Aussetzung einzuhalten, eine ministerielle Abweichung zu beantragen. Eine solche Möglichkeit besteht bereits für Arbeitgeber im nichtkommerziellen Sektor.

Artikel 3 setzt die Fristen für Arbeitgeber zur Einstellung eines nicht beschäftigten Arbeitsuchenden, der nach der Gewährung einer neuen Entscheidung zur APE-Beihilfe oder im Falle der Ersetzung eines Arbeitnehmers, der das Unternehmen verlassen hat, aus. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber den Nutzen seiner Entscheidung verliert, wenn er infolge des Ausbruchs der COVID-19-Gesundheitskrise gezwungen ist, die ursprünglich geplante Einstellung zu verschieben;

Diese Aussetzung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, um zu vermeiden, dass Arbeitgeber, deren Entscheidung im Mai abläuft, vom Vorteil der Aussetzung ausgeschlossen werden.

Artikel 4 erlaubt eine zeitweilige Abweichung von Artikel 12 des APE-Erlasses und, in Übereinstimmung mit dem Arbeitsrecht, von der Beachtung der im Rahmen der APE-Beihilfe gewährten Aufgaben, um die Auswirkungen der Gesundheitskrise auf die organisatorischen Arbeitsmodalitäten zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 - SESAM-Beihilfe

Artikel 5 weicht von der Berücksichtigung inaktiver SESAM-Beschlüsse (d.h. Beschlüsse, die der Arbeitgeber trotz Gewährung nicht genutzt hat und die er daher verloren hat) bei der Prüfung eines neuen Beihilfeantrags des Arbeitgebers ab.

Die Artikel 6 und 7 setzen, wie die Artikel 3 und 4 für die APE-Beihilfe, für dieselben Zeiträume und aus denselben Gründen die Verpflichtungen in Bezug auf das Gesamtbeschäftigungsvolumen und die Fristen für die Einstellung von Arbeitnehmern aus.

Abschnitt 3 - Beihilferegelung zugunsten der Zielgruppen

Artikel 8 setzt Arbeitsuchende, die im künstlerischen Bereich tätig sind, mit Langzeitarbeitsuchenden gleich, damit sie in den Genuss der Beihilferegelung "Impulsion" gelangen können. Dieser Artikel zielt darauf ab, den Zugang zur Regelung für eine Kategorie von Arbeitnehmern zu erleichtern, die von der Krise besonders betroffen sind und die aufgrund der Besonderheiten ihrer Leistungen Schwierigkeiten haben, die Bedingungen für den Zugang zu dieser Regelung zu erfüllen.

Anspruch auf eine Gleichstellung haben die Arbeitnehmer, die in den vier Quartalen vor dem Quartal der Einstellung Leistungen erbracht haben, die unter dem ONSS-Code 046 angegeben wurden.

Die Gleichstellung gilt bis zum 30. Juni 2021, insofern als die Neugestaltung des künstlerischen Sektors über einen längeren Zeitraum erfolgen wird und die Beschränkungen für den künstlerischen Bereich derzeit noch keinen klaren Endtermin haben. Veranstaltungen mit großen Besucherzahlen sind nach wie vor untersagt und dürften noch lange Zeit von der Gesundheitskrise betroffen sein, wodurch Künstler und vor allem auch jüngere Künstler, die derzeit oder in den kommenden Monaten in diesen Sektor einsteigen, stark benachteiligt werden.

In Artikel 9 wird die vorübergehende Arbeitslosigkeit als einer der Gründe für die Aussetzung der Gewährung der Beihilfe genannt. Auf diese Weise kann das Verstreichen des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer/Arbeitsuchende in den Genuss der Beihilfe "Impulsion" gelangen kann, unterbrochen werden. Mit dieser Maßnahme soll vermieden werden, dass Zeiten vorübergehender Arbeitslosigkeit bei der Berechnung der Höchstdauer der Beihilfegewährung berücksichtigt werden, obwohl der Arbeitnehmer keine Aktivierungsunterstützung bezieht.

Die Wirkung der Maßnahme ist an die Aufrechterhaltung der bereits bis zum 31. August 2020 verlängerten Möglichkeiten zur vorübergehenden Arbeitslosigkeit von COVID-19 durch die Föderalregierung gebunden. Die Maßnahme gilt bis spätestens 31. Dezember, um eine mögliche Verlängerung der vorübergehenden Maßnahmen im Bereich der vorübergehenden Arbeitslosigkeit durch die Föderalregierung abzudecken.

KAPITEL III - Maßnahmen im Bereich Nachbarschaftsdienste

Abschnitt 1 - Regelung betreffend die lokalen...

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