16. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2020 zur Umsetzung der Richtlinie 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

16. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 23 § 1 Nr. 3, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, und des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.286 des Staatsrates vom 25. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein.

Art. 2 - Anlage 6 Ziffer II des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002, 10. September 2010, 2. März 2011 und 28. April 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Punkte 6.1.2 und 6.1.3 werden wie folgt ersetzt:

6.1.2 Ein Bewerber, der an einer Erkrankung mit erhöhtem Risiko einer plötzlichen Bewusstlosigkeit oder eines plötzlichen, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ereignisses leidet, ist fahruntauglich.

6.1.3 Ein Bewerber, der starke Beschwerden aufweist (NYHA Stadium 4) infolge chronischer Herzinsuffizienz, einer Erkrankung der Koronargefäße, einer Kardiomyopathie, eines angeborenen oder erworbenen Herzklappenfehlers (mit oder ohne Prothese), einer angeborenen oder erworbenen Schwäche des Herzens oder der Hauptarterien ist fahruntauglich.

2. Punkt...

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