16. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße in Bezug auf den Verkehr von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes des 16. Juli 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße in Bezug auf den Verkehr von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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16. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße in Bezug auf den Verkehr von vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße wird Nr. 5 wie folgt ersetzt:

"5. Feldhüter, wie in Artikel 61 des Feldgesetzbuches erwähnt, die von den ständigen Ausschüssen der Provinzialräte ernannt werden, innerhalb der Grenzen ihres Zuständigkeitsgebiets;".

Art. 3 - Artikel 37.2 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "anderer Aufträge" werden durch die Wörter "eines anderen Auftrags" ersetzt.

2. Die Wörter "eingeschaltet werden" werden durch die Wörter "nur dann eingeschaltet werden, wenn die Art des Auftrags es rechtfertigt" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 37.4 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "durchfahren, nachdem es angehalten hat und unter der Bedingung, die anderen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zu gefährden" durch die Wörter "mit gemäßigter Geschwindigkeit und unter der Bedingung, die anderen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zu gefährden, durchfahren" ersetzt.

Art. 5 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 37.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

37.5 Führer eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs, das...

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