16. JULI 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schliessungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 14/2 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2019, Artikel 69, Artikel 72 und Artikel 74;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schliessungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste;
Aufgrund der Berichterstattung der Generalversammlung des Rechnungshofes vom 10. September 2019;
Aufgrund des Gutachtens des Krankenhausbeirats, das am 11. September 2019 abgegeben wurde;
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. Februar 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 21. Februar 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.110/3 des Staatsrates, das am 15. April 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;
In Erwägung des Zusammenarbeitsprotokolls vom 30. Dezember 2019 zwischen der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Anerkennung von lokoregionalen klinischen Krankenhausnetzwerken bestehend aus Krankenhäusern, die der Zuständigkeit verschiedener Teilstaaten unterliegen;
Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;
Nach Beratung,
Beschließt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 19. April 1995 zur Festlegung des Anerkennungs- und Schliessungsverfahrens für Krankenhäuser und Krankenhausdienste wird wie folgt abgeändert:
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Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1° das Gesetz über die Krankenhäuser: das koordinierte Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen;"
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Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3° der Beirat: der Krankenhausbeirat der Deutschsprachigen Gemeinschaft;"
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es werden folgende Nummern 5-6 eingefügt:
"5° das lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerk: die in Artikel 14/1 des Gesetzes über die Krankenhäuser beschriebene Zusammenarbeit in Form einer Rechtsperson zwischen mindestens zwei einzeln anerkannten Krankenhäusern in einem geografisch zusammenhängenden Gebiet, die ergänzende und rationalisierte lokoregionale Pflegeaufträge anbieten
6° die Verwaltung: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft."
Art. 2...
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