16. JULI 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekretes vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 25 § 1;

Aufgrund des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 105, abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015;

Aufgrund des Dekretes vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12;

Aufgrund des Dekretes vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 14;

Aufgrund des Dekretes vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 51, 53, 55, 57, 58 und 61;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 9. Juli 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 16. Juli 2020;

In Erwägung des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020, Artikel 5.2, eingefügt durch das Dekret vom 27. April 2020;

In Erwägung des Addendums vom 9. Juli 2020 zum Rahmenabkommen vom 2. Mai 2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Jahre 2020-2024;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1. Artikel 1 - Anhang 1 des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 19. Juli 2018, wird durch den Anhang vorliegenden Erlasses ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Art. 3 - Der für Soziales zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 16. Juli 2020

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen

O. PAASCH

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen

A. ANTONIADIS

Anhang zum Erlass der Regierung vom 16. Juli 2020 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich

"ANHANG 1 - Nicht indexierte Brutto-Jahresgehälter nach Berufskategorien und Dienstalter

2 3 Qualifizierter Unterhaltsarbeiter Erster Facharbeiter(in)Arbeiter ohne Qualifizierung, Arbeiter mit Berufserfahrung, ohne Abschlussdiplom oder Abgangsbescheinigung Qualifizierter Arbeiter als - Inhaber eines Abschlussdiploms oder einer Abgangsbescheinigung (aus der hervorgeht, dass der Studiengang bestanden wurde) der oberen...

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