16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2019 über die Bescheinigungen für die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung ist eine Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien eingeführt worden, die alle in Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.

Diese neue Steuerermäßigung wird auf der Grundlage einer Bescheinigung gewährt, die jährlich vom Versicherer ausgestellt werden muss (Artikel 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). In Ausführung von Artikel 14549 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 ist der Inhalt dieser Bescheinigung nunmehr in einem neuen Artikel 6318/17 des KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 1 dieses Erlasses).

Obwohl die Steuerermäßigung erst ab dem Steuerjahr 2020 gewährt wird und die Bescheinigungen für diese Ermäßigung den Steuerpflichtigen erst 2020 ausgestellt werden müssen, ist es dennoch wichtig, dass der Erlass, in dem der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt ist, im Rahmen der laufenden Angelegenheiten verabschiedet wird. Versicherungsunternehmen müssen nämlich schnellstmöglich wissen, welche Angaben in der Bescheinigung vermerkt und der Verwaltung übermittelt werden müssen, sodass sie die erforderlichen Anpassungen - zum Beispiel an ihren EDV-Anwendungen - vornehmen können. Nur so kann gewährleistet werden, dass Steuerpflichtige und die Verwaltung rechtzeitig über die richtigen Informationen für die Erklärung für das Steuerjahr 2020 verfügen werden.

In der Bescheinigung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer jährlich ausstellen muss, wird bestätigt, dass der Versicherungsvertrag alle Bedingungen für einen Anspruch auf die Steuerermäßigung erfüllt. In der Bescheinigung muss ebenfalls der Betrag der Prämie angegeben werden, die im betreffenden Besteuerungszeitraum gezahlt wird (Artikel 6318/17 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Das Muster dieser Bescheinigung muss noch festgelegt werden (Artikel 6318/17 Absatz 2 des KE/EStGB 92).

Dem Gutachten des Staatsrates in Bezug auf die Anpassung von Artikel 1 ist Rechnung getragen worden.

Versicherer müssen von ihnen ausgestellte Bescheinigungen ebenfalls dem FÖD Finanzen jährlich elektronisch übermitteln (Artikel 323/1 § 1 Absatz 3 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung eingefügt worden ist). Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug...

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