16. JANUAR 2020 - Ministerieller Erlass, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Die Ministerin für Natur und ländliche Angelegenheiten,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 und Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich bei der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gesundheitskrise um eine schwere und sehr schnell voranschreitende Krise handelt, die aufgrund der Lage vor Ort eine sofortige Entscheidungsfindung erfordert;

In der Erwägung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit und um zu verhindern, dass sie in die endemische Phase eintritt, die Wallonische Region zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat;

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen nicht durch eine unangemessene Mobilität im Wald beeinträchtigt werden dürfen, die die Sicherheit der an der Bekämpfung und Ausrottung der Krankheit beteiligten Personen gefährden oder eine Ausbreitung außerhalb des Seuchengebietes ermöglichen könnte;

In der Erwägung, dass infolgedessen durch Ministerielle Erlasse ein Verkehrsverbot im Wald erlassen wurde, zuletzt durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Oktober 2019, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen, wobei für eine begrenzte Anzahl von Berechtigten bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind;

In der Erwägung, dass parallel zu diesen Maßnahmen viele Entscheidungen von der Wallonischen Region getroffen oder verfolgt wurden, um die Seuche wirksam zu bekämpfen, wie z. B. groß angelegte Vernichtungsaktionen durch Fangaktionen und Nachtschießen, durch die Einrichtung umfangreicher Vorrichtungen zur Vernichtung der Tiere anhand von Schusswaffen, bestehend aus zahlreichen Ansitz- und Köderstellen in der Nähe von Schotterstraßen im Seuchengebiet, durch die Errichtung eines mehr als 300 Kilometer langen Netzes von Schutzzäunen, die intensive Suche und Beseitigung von Wildschweinkadavern und die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen;

In der Erwägung, dass diese Entscheidungen von europäischen Experten auf diesem Gebiet für wirksam befunden wurden;

In der Erwägung, dass dies umso aussagekräftiger ist, als seit der Entdeckung des Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest in jüngster Zeit festgestellt wurde, dass die Wildschweinbestände und die Entdeckung kontaminierter Kadaver im Seuchengebiet zurückgegangen sind, was zu einer Verringerung der Verbreitung des Virus geführt hat, wie die jüngste Erhebungskarte vom 18. Dezember 2019 zeigt;

In der Erwägung, dass diese Beobachtung insbesondere nach der Intensivierung der organisierten Suche nach Kadavern und der damit einhergehenden verstärkten Mobilisierung von personellen Ressourcen zwischen dem 6. November 2019 und dem 10. Dezember 2019 gemacht wurde, also am Ende der Vegetationsperiode, zu einem Zeitpunkt, an dem die Sichtweite im Unterholz des Waldes sich zu verbessern beginnt;

In der Erwägung, dass während dieses Zeitraums und nach der Veröffentlichung des vorhergehenden Ministeriellen Erlasses vom 1. Oktober 2019, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen, die Vernichtungsanstrengungen im Seuchengebiet erheblich intensiviert wurden;

In der Erwägung, dass die Kombination dieser Maßnahmen, zusätzlich zu den bereits bestehenden, dazu geführt hat, dass vor kurzem durch organisierte Suchaktionen neue Wildschweinkadaver im Seuchengebiet (30 483 Hektar Wald, Stand 13. Dezember 2019 - die letzten positiv getesteten Kadaver, deren Tod schätzungsweise drei bis sechs Monate zurückliegt, wurden am 9. Dezember 2019 und am 3. Januar 2020 entdeckt) entdeckt werden konnten, die durch virologische Tests des belgischen Referenzlabors Sciensano als positiv für das Virus der Afrikanischen Schweinepest befunden wurden;

In der Erwägung, dass dieser Suchaufwand angesichts der Größe des Gebiets beträchtlich ist und die Mobilisierung von umfangreichen menschlichen Ressourcen erfordert;

In der Erwägung, dass trotz des Rückgangs der Wildschweinbestände und der Präsenz des Virus im Seuchengebiet die Afrikanische Schweinepest im Seuchengebiet immer noch aktiv und virulent ist;

In der Erwägung, dass außerdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich eine endemische Situation im Seuchengebiet einstellt und dass eine Ausweitung der Seuche außerhalb des Seuchengebiets befürchtet werden muss;

In der Erwägung, dass die Entdeckung neuer Wildschweinkadaver am 9. Dezember 2019, deren Tod schätzungsweise drei bis sechs Monate zurückliegt und die positiv auf das Afrikanische Schweinepestvirus getestet wurden, die Wallonische Region darüber hinaus gezwungen hat, zum einen Europa eine Änderung der Außengrenzen des Seuchengebiets vorzuschlagen - was seit dem 19. März 2019 nicht mehr geschehen war - und zum anderen die Anpassung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (Erlasse der wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2019 und vom 18. Dezember 2019 zur Änderung des Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen) vorzunehmen;

In der Erwägung, dass diese neuen Elemente und die kürzlich (am 3. Januar 2020) gemachte Entdeckung neuer positiv auf die Afrikanische Schweinepest getesteten Kadaver, deren Tod schätzungsweise drei bis sechs Monate zurückliegt, eine Anpassung der von der Wallonischen Region getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen oder die Verabschiedung neuer Maßnahmen erfordern;

In der Erwägung, dass aus Gründen, die mit der Krankheit und der Größe des betreffenden Gebiets zusammenhängen, diese verschiedenen Parameter fortschreitend sind und nicht vollständig vorhergesehen werden können;

In der Erwägung, dass eine Frist von dreißig Tagen, um das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates einzuholen, folglich dazu führen würde, dass diese Daten möglicherweise nicht mehr aktuell sein würden;

Die beantragte Dringlichkeit ist gegeben;

Aufgrund des am 13. Januar 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.882/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Wallonische Region gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet, mehrere Sofortmaßnahmen und Entscheidungen zur Eindämmung, Verhinderung der Ausbreitung und Ausrottung der Seuche zu treffen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind, um diese Ziele zu erreichen;

In der Erwägung, dass diese Bestimmungen und Entscheidungen, die darauf abzielen, die Ausbreitung der Seuche auf Schweinehaltungsbetriebe zu verhindern, entsprechend der Entwicklung der Seuchenlage angepasst werden können und müssen;

In der Erwägung, dass die geplanten Bestimmungen und Entscheidungen bei ihrer Verabschiedung gemäß den Empfehlungen regionaler, nationaler und europäischer Experten und Wissenschaftler, die auf die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest spezialisiert sind, ausgearbeitet werden;

In der Erwägung, dass bei der Festlegung dieser Bestimmungen die verschiedenen Interessen, einschließlich der spezifischen Interessen, zwar berücksichtigt werden, die Gesamtbewertung der potenziellen Gefahren jeder Tätigkeit im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung der Krankheit jedoch je nach Fall zu einer Untersagung oder Zulassung führt unter Bedingungen, die manchmal ähnlich und manchmal unterschiedlich sind;

In der Erwägung, dass das Milieu und der Lebensraum des Wildschweins, die einzige Art der wildlebenden Tierwelt, die durch den ASP-Virus infiziert werden kann (V. GUBERTI, S. KHOMENKO, M. MASIULIS und S. KERBA, Handbook on ASF in wild boar and biosecurity during hunting, GF-TADs, 25/09/2018, S. 8), hauptsächlich der Wald ist;

In der Erwägung, dass Wildschweine, die die Krankheit entwickelt haben, das Virus auf Hausschweinbestände in den Zuchtbetrieben übertragen können;

In der Erwägung, dass durch die verschiedenen Maßnahmen, die seit der Entdeckung des Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest durch Ministerielle Erlasse getroffen wurden, die Wanderungen kranker Tiere, die zumeist in Waldgebieten vorkommen, aus dem infizierten Gebiet in nicht infizierte Gebiete und, schlimmer noch, hin zu den Schweinehaltungsbetrieben, begrenzt und besser noch vermieden werden sollen;

In der Erwägung, dass aus den bestehenden wissenschaftlichen Schriften über die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest hervorgeht, dass diese bei Tieren, die die Krankheit entwickeln können, durch menschliche Tätigkeiten erleichtert wird (V. GUBERTI, S. KHOMENKO, M. MASIULIS und S. KERBA, Handbook on ASF in wild boar and biosecurity during hunting, GF-TADs, 25/09/2018, S. 7);

In der Erwägung, dass in Anwendung dieser Doktrin davon ausgegangen werden kann, dass die Aufrechterhaltung des Verkehrs im Wald durch die Auswirkungen der Störung kranker Wildtiere einerseits und durch die mechanische Übertragung des Virus (indirekte Übertragung) nach Kontakt mit einem Wildschweinkadaver oder mit biologischen Substanzen von infizierten Wildschweinen andererseits eine ernstzunehmende Gefahr der Ausbreitung des Virus auf nicht infizierte Waldgebiete darstellt und folglich die Gefahr einer Ausbreitung auf Schweinehaltungsbetriebe erhöht;

In der Erwägung, dass in den...

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