16 FEVRIER 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 février 2015 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 20 février 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

16. FEBRUAR 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

1. ALLGEMEINER KOMMENTAR

durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014 ist in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ein Artikel 1/1 eingefügt worden, in dem für bestimmte Anträge auf Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung die Zahlung einer Gebühr zur Deckung der durch die Bearbeitung dieser Anträge entstehenden Verwaltungskosten vorgesehen ist.

Gemäß der Eurer Majestät von der gesetzgebenden Gewalt zuerkannten Befugnis werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die Beträge der Gebühr und die praktischen Modalitäten für ihre Einnahme festgelegt.

2. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1 bis 3

Diese Artikel sind gesetzgebungstechnischer Art und ermöglichen es, in den Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ein neues Kapitel über die Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten einzufügen.

Art. 4

In § 1 werden die Beträge der Gebühr festgelegt, die die Verwaltungskosten von durchschnittlich 268 Euro pro Antrag teilweise deckt.

Der Basisbetrag der Gebühr wird auf 215 Euro festgelegt, ungeachtet ob der Antrag bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder direkt auf dem Staatsgebiet des Königreichs eingereicht wird. Im Vergleich zu dem, was in den Nachbarstaaten gefordert wird, handelt es sich dabei um einen angemessenen Betrag. Er liegt sogar unter den durchschnittlichen Kosten für die Untersuchung eines Aufenthaltsantrags.

Um jedoch den Besonderheiten bestimmter Kategorien von Ausländern und Anträgen Rechnung zu tragen, sind geringere Beträge vorgesehen.

Was die Anträge auf Familienzusammenführung (160 Euro) und die Anträge von Ausländern unter achtzehn Jahren (kostenlos) betrifft, ist die Differenz zwischen den Beträgen insbesondere einerseits auf Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem das ("nicht absolut geltende") Recht auf Familienleben bestätigt wird, und andererseits auf das Wohl des Kindes zurückzuführen.

Im Hinblick auf die Förderung von Ausbildung,Wissenserwerb und Wissenstransfer müssen Ausländer, die einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Student einreichen, eine Gebühr zahlen, deren Betrag ebenfalls niedriger ist (160 Euro).

Alleinstehenden Kindern mit Behinderung, die älter als achtzehn Jahre sind und wegen ihrer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes erwähnt, wird auch die Unentgeltlichkeit gewährt. Diesen Kindern die Zahlung der Gebühr aufzuerlegen würde dazu führen, dass ihre Situation, die aufgrund ihrer Behinderung schon schwierig ist, noch komplizierter würde. Das Gleiche gilt für alleinstehende Kinder mit Behinderung, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Belgier einreichen.

Indem von einem langfristig Aufenthaltsberechtigten und seinen Familienmitgliedern ein geringerer Betrag gefordert wird, sofern die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat gebildet war, werden die supranationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese spezifische Kategorie (60 Euro) beachtet.

Die Gebühr ist pro Ausländer und pro Antrag zu zahlen.

Die Zahlung erfolgt direkt auf ein Bankkonto des Ausländeramtes. Die Person, die die Zahlung vornimmt, achtet darauf, dass die vorgesehene Mitteilung eingehalten wird, damit es möglich ist, den Ausländer, auf den sich die Zahlung bezieht, zu identifizieren und zu überprüfen, ob der exakte Betrag gezahlt wurde.

Art. 5 bis 7

In Artikel 1/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wird die Sanktion für die Nichtzahlung der Gebühr festgelegt. Es handelt sich um die Unzulässigkeit des Aufenthaltsantrags.

Die Beweislast für die Zahlung obliegt voll und ganz dem Ausländer, und zwar zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags.

In diesen Bestimmungen werden die Behörden bestimmt, die den Aufenthaltsantrag für unzulässig erklären müssen, und wird das Muster für diesen Unzulässigkeitsbeschluss ("Anlage 42" zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981) festgelegt.

Es handelt sich um folgende Behörden: den Vertreter der belgischen diplomatischen oder konsularischen Mission oder seinen Beauftragten (für Anträge, die im Ausland eingereicht werden), den Bürgermeister oder seinen Beauftragten (für Anträge, die direkt auf dem Staatsgebiet des Königreichs eingereicht werden) und den...

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