16. FEBRUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 37, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 31. Januar 2019, Artikel 38 § 1, abgeändert durch das Dekret vom 31. Januar 2019 und 39, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 2. Januar 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des Berichts vom 10. Juni 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 14. Juni 2022 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 19. Juli 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 22. September 2022 abgegebenen Stellungnahme der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie" (CWaPE));

In Erwägung der am 23. September 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

Aufgrund des am 2. Dezember 2022 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - In Artikel 15 § 1bis/1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Oktober 2021, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Absatz 1 wird die Wortfolge "31. Dezember 2022" durch die Wortfolge "31. Dezember 2023" ersetzt;

  2. In Absatz 4 wird der Satz "Für die Erzeugungsverfahren Wasserkraft, Photovoltaik und Windkraft mit einer Nettoleistung über 10 kW wird in Abweichung von Absatz 1 ein Berichtigungskoeffizient "rho" für die Gewährungsquote für die grünen Zertifikate angewandt, durch den diese Gewährungsquote...

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