16. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

16. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:

    Gesetz über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge, bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und der Konzessionen.

  2. 3 - Artikel 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    "Es dient der Umsetzung:

    1. der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, abgeändert durch die Richtlinie 2007/66/EG,

    2. der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Richtlinie 2007/66/EG,

    3. der Artikel 35 und 55 bis 64 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG,

    4. eines Teils von Artikel 22 und des Artikels 55 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG,

    5. eines Teils von Artikel 40 und des Artikels 75 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG,

    6. eines Teils von Artikel 29 und der Artikel 40, 46 und 47 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe."

  3. 4 - Insofern die betreffenden Bestimmungen nicht durch andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ersetzt werden, wird dasselbe Gesetz wie folgt abgeändert:

    1. Außer in Artikel 2 Nr. 7 werden die Wörter "vom 15. Juni 2006" jeweils durch die Wörter "über die öffentlichen Aufträge" ersetzt.

    2. Außer in Artikel 2 Nr. 8 werden die Wörter "vom 13. August 2011" jeweils durch die Wörter "Verteidigung und Sicherheit" ersetzt.

    3. Die Wörter "einen neuen Auftrag" werden jeweils durch die Wörter "ein neues Vergabeverfahren" ersetzt.

    4. Der Begriff "Gemeinschaftsrecht" wird jeweils durch den Begriff "Recht der Europäischen Union" ersetzt.

    5. [Abänderung des niederländischen Textes]

  4. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

      "1. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag oder einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Wettbewerb im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge beziehungsweise des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit,".

    2. Zwischen den Nummern 1 und 2 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "1/1 Konzession: eine in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnte Bau- oder Dienstleistungskonzession,".

    3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

      "2. auftraggebender Instanz: eine in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge und in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Konzessionsverträge erwähnte Vergabestelle beziehungsweise einen öffentlichen Auftraggeber, ein öffentliches Unternehmen oder eine privatrechtliche Person, die besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit innehat,".

    4. Nummer 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

      "3. betroffenem Bewerber: gemäß den Begriffsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes über die Konzessionsverträge beziehungsweise des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit einen Bewerber, dem die auftraggebende Instanz anlässlich eines Auftrags beziehungsweise einer Konzession die Gründe für seine Nichtauswahl nicht mitgeteilt hat, bevor die Mitteilung über den Beschluss zur Vergabe an die betroffenen Bieter ergangen ist,".

    5. In Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "für seine Nichtauswahl oder die Ablehnung seines unverbindlichen Angebots" durch die Wörter "für die Nichtzulassung" ersetzt.

    6. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]

    7. Zwischen den Nummern 5 und 6 wird eine Nummer 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "5/1 an einer Rahmenvereinbarung beteiligtem Teilnehmer: einen an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge,".

    8. Nummer 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

      "7. Gesetz über die öffentlichen Aufträge: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge,".

    9. Zwischen den Nummern 7 und 8 wird eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "7/1 Gesetz über die Konzessionen: das Gesetz vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge,".

    10. In Nr. 8 werden die Wörter "Gesetz vom 13. August 2011" durch die Wörter "Gesetz Verteidigung und Sicherheit" ersetzt.

    11. In Nr. 10 werden die Wörter "Titel I, III und IV" durch die Wörter "Titel I und III" ersetzt.

  5. 6 - Die Überschrift von Titel II desselben Gesetzes wird durch die Wörter "und für Konzessionen, die dem Gesetz über die Konzessionsverträge unterliegen" ergänzt.

  6. 7 - In der Überschrift von Titel II Kapitel 1 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort "Aufträge" und den Wörtern ", die die europäischen Schwellenwerte erreichen" die Wörter "und Konzessionen" eingefügt.

  7. 8 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom König" aufgehoben.

    2. Der Artikel wird durch Absätze 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Vorliegendes Kapitel ist ebenfalls anwendbar auf Konzessionen, die dem Gesetz über die Konzessionsverträge unterliegen und deren Wert den für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag erreicht.

    Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 ist nicht anwendbar auf öffentliche Aufträge, die die in Anlage III zum Gesetz über die öffentlichen Aufträge erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen.

    Wenn die ursprüngliche Schätzung eines Auftrags oder einer Konzession unter dem für die europäische Bekanntmachung festgelegten Betrag liegt, der Betrag des zu genehmigenden Angebots ohne Mehrwertsteuer jedoch um mehr als zwanzig Prozent höher als dieser festgelegte Betrag ist, ist vorliegendes Kapitel vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 6, Absatz 2 und 3, des Artikels 4/1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 und der Artikel 7 und 7/1 anwendbar, wobei die Anwendung von Kapitel 2 der Anwendung des vorliegenden Kapitels vorausgeht. Vorliegender Absatz ist in dem in Artikel 12 Nr. 1 erwähnten Fall nicht anwendbar.

  8. 9 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Art. 4 - Im Rahmen der Auftragsvergabe erstellt die auftraggebende Instanz einen mit Gründen versehenen Beschluss:

    1. wenn sie beschließt, ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden,

    2. wenn sie beschließt, ein Verhandlungsverfahren anzuwenden,

    3. wenn sie beschließt, in den klassischen Bereichen einen wettbewerblichen Dialog anzuwenden,

    4. wenn sie über die Qualifikation oder den Entzug einer Qualifikation im Rahmen eines Prüfungssystems beschließt,

    5. wenn sie über die Auswahl der Bewerber beschließt, wenn das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst,

    6. wenn sie beschließt, im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems einen Teilnehmer nicht zuzulassen,

    7. wenn sie beschließt, im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs den Dialog für abgeschlossen zu erklären,

    8. wenn sie einen Auftrag vergibt, ungeachtet des Verfahrens,

    9. wenn sie auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet und gegebenenfalls beschließt, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten.

    Was die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Beschlüsse betrifft, müssen die Gründe für den Beschluss zum Zeitpunkt seiner Fassung vorliegen, jedoch kann der mit Gründen versehene formelle Beschluss nachträglich bei Erstellung des nächsten in Absatz 1 Nr. 4, 5, 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnten Beschlusses erstellt werden.

    In folgenden Fällen darf der in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Vergabebeschluss, wenn er nicht unmittelbar erstellt werden kann, nachträglich, spätestens aber fünfzehn Tage nach seiner Fassung erstellt werden:

    1. aus dringlichen, zwingenden Gründen in dem Fall und unter den Bedingungen, die in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder 124 § 1 Nr. 5 des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge vorgesehen sind,

    2. wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, in dem Fall und...

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