16. FEBRUAR 2017 - Dekret zur Auflösung des Wallonischen Amts für Abfälle ('Office wallon des déchets)' und zur Abänderung des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, des Dekrets vom 19. Dezember 2002 zur Einführung einer finanziellen Zentralisierung der Finanzmittel der wallonischen Einrichtungen öffentlichen Interesses, des Buches I des Umweltgesetzbuches und des Steuerdekrets vom 22. März 2007 zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen in der Wallonischen Region und zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderung des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle

Artikel 1 - In Artikel 2 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle wird die durch das Dekret vom 11. März 1999 umnummerierte Ziffer 23 außer Kraft gesetzt.

Art. 2 - In Artikel 3 § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 22. März 2007, Artikel 6 § 5 Absatz 2 Ziffer 6, eingefügt durch das Dekret vom 22. März 2007 und ersetzt durch das Dekret vom 10. Mai 2012, Artikel 8 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 22. März 2007, Artikel 8bis § 2 Ziffer 4, ersetzt durch das Dekret vom 22. März 2007, und § 5 Absatz 3 Ziffern 3 und 4, Artikel 14 Ziffer 2 Buchstabe c), abgeändert durch das Dekret vom 11. März 1999, Artikel 20 § 3 Absatz 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 5. Dezember 2008, Artikel 21 § 4, abgeändert durch das Dekret vom 23. Juni 2016, und § 5, ersetzt durch das Dekret vom 22. März 2007 und abgeändert durch das Dekret vom 23. Juni 2016 § 1 Ziffer 1, und § 2, Absatz 2, abgeändert durch das Dekret vom 5. Dezember 2008 und Artikel 43 § 1 Absatz 3, abgeändert durch die Dekrete vom 11. März 1999 und vom 5. Dezember 2008 desselben Dekrets werden jedes Mal die Wörter "das Amt" durch die Wörter "die Verwaltung" ersetzt.

Art. 3 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 27bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 27bis - Die Regierung kann Folgendes gewähren:

  1. Zuschüsse und Unterstützungsmaßnahmen in Sachen Vorbeugung, Kommunikation, Behandlung und Aufwertung und selektive Sammlung, in Bezug auf häusliche und nichthäusliche Abfälle, einschließlich der Verpackungsabfälle, und auf die öffentliche Sauberkeit im Allgemeinen;

  2. Zuschüsse zwecks der Durchführung von Nachweisanalysen in Sachen Tankstellen;

  3. Zuschüsse an öffentliche Einrichtungen für deren Betrieb und Aktionen in Sachen Abfälle, einschließlich der Arbeiten für die Sanierung alter Deponien;

  4. Kapitalzuführungen und rückerstattbare Vorschüsse in Sachen Abfälle, insbesondere rückerstattbare Vorschüsse auf die Kosten für die Analysen, die vor dem Erhalt der Genehmigungen zwecks der Einrichtung von Anlagen zur Abfallbewirtschaftung durchzuführen sind.".

    Art. 4 - In Kapitel VII desselben Dekrets wird der Abschnitt 3, der die Artikel 34 bis 38 umfasst, außer Kraft gesetzt.

    KAPITEL II - Abänderung des Dekrets vom 19. Dezember 2002 zur Einführung einer finanziellen Zentralisierung der Finanzmittel der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT