16. DEZEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über Lastenfahrräder mit einem über einen Meter breiten Anhänger im Rahmen von Pilotprojekten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 X Ziffer 1 und XII Ziffer 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße, Artikel 82.4.2 Absatz 2, in dem die Breite der im Rahmen von Pilotprojekten für die Güterbeförderung benutzten Anhänger auf höchstens 1,20 Meter festgelegt wird;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufstellten Berichts vom 6. Juli 2021;

Aufgrund der am 4. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 29. Oktober 2021 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf ein Gutachten innerhalb einer Frist von 30 Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 84 § 4 Absatz 2;

In der Erwägung, dass die Beförderung von Gütern mit dem Fahrrad unterstützt werden sollte, während gleichzeitig auf die Einschränkungen in Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Nutzung des öffentlichen Raums geachtet werden sollte;

In der Erwägung, dass daher ein Rahmen für die Durchführung von Pilotprojekten zur Zulassung von Lastenfahrrädern mit einem Anhänger mit einer Breite von mehr als 1 Meter erforderlich ist;

Auf Vorschlag der Ministerin für die Verkehrssicherheit;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Straßenverkehrsordnung: der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße;

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört;

  3. Verwaltung: die Direktion der Regelung der Straßenverkehrssicherheit und der Straßenkontrollen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Mobilität und Infrastrukturen;

  4. Lastenfahrrad mit einem über einen Meter breiten Anhänger: das Fahrrad mit einem Anhänger mit einer Breite von höchstens 1,20 m, der zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;

  5. Pilotprojekte: die von der Wallonischen Region betreuten Projekte im Zusammenhang mit der für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter ausgeübten Gütertransporttätigkeit durch ein Unternehmen, das versuchsweise Lastenfahrräder mit einem über einen Meter breiten Anhänger nach Ziffer 4 einsetzt.

    Art. 2 - Der vorliegende Erlass gilt für alle Unternehmen, die ein Lastenfahrrad mit einem über einen Meter breiten Anhänger in der Wallonie in Betrieb nehmen möchten.

    Er legt die Nutzungsbedingungen und das Genehmigungsverfahren im Rahmen von Pilotprojekten fest.

    KAPITEL 2 - Genehmigung

    Art. 3 - Die Inbetriebnahme durch ein...

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