16. DEZEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer Beihilfe zur Wirtschaftsbelebung an Unternehmen, die infolge der als allgemeine Naturkatastrophe anerkannten Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli und am 24. Juli 2021 Schaden erlitten haben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10, 16, 19, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 und ratifiziert durch das Dekret vom 12. Juli 2007, und 23;

Aufgrund der am 8. November 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. November 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 8. November 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

In Erwägung der am 3. Dezember 2021 abgegebenen Stellungnahme Nr. 217/2021 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 8. Dezember 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 1973. Januar koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 70.480/2 des Staatsrats;

In Erwägung der Überschwemmungen, die zwischen dem 14. und 16. Juli und am 24. Juli 2021 stattgefunden haben;

In der Erwägung, dass diese von der Wallonischen Regierung am 28. Juli 2021 und am 26. August 2021 als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden;

In der Erwägung, dass sie vielen Selbstständigen und Unternehmen erheblichen Schaden zugefügt haben, wobei ihre Einrichtungen stark beschädigt oder sogar völlig zerstört wurden;

In der Erwägung, dass diese Selbstständigen und Unternehmen, von denen einige bereits stark von der COVID-19-Krise betroffen waren, der Situation hilflos gegenüberstehen und sich nur schwer vorstellen können, ihre Tätigkeit in den Gebieten, die geschädigt wurden, fortzusetzen;

In der Erwägung, dass es seit vielen Jahren Realität ist, dass städtische und ländliche Zellen ihre Wirtschaftstätigkeit aufgeben müssen;

In der Erwägung, dass die bei den jüngsten Unwettern erlittenen materiellen Schäden zwar zum Teil von den Versicherungsgesellschaften oder dem Katastrophenfonds entschädigt werden, der Verlust der Attraktivität eines Ortes und die Schwierigkeiten, seine Aktivitäten nach einem solchen Schaden wieder aufzunehmen, jedoch schwer zu beziffern sind und nicht von den Versicherungen gedeckt werden können;

In der Erwägung, dass es daher angebracht ist, Selbstständige und Unternehmen, die den Entschluss gefasst haben, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, unverzüglich zu unterstützen und so die Attraktivität der betroffenen Gemeinden zu fördern;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 11. März 2004: das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe;

  2. Dekret vom 23. September 2021: das Dekret vom 23. September 2021 zur Einführung einer besonderen Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden, die durch die Überschwemmungen und schweren Regenfälle vom 14. bis 16. Juli 2021 und vom 24. Juli 2021 verursacht und als allgemeine Naturkatastrophe anerkannt wurden;

  3. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört;

  4. Unternehmen: das Kleinst-, Klein-, oder Mittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 § § 3 und 5 des Dekrets vom 11. März 2004;

  5. Überschwemmungen vom Juli 2021: die Überschwemmungen, die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2021 zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer geographischen Ausdehnung, sowie durch den Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausdehnung...

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