16. DEZEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt und im Gasmarkt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 34bis § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a, eingefügt durch das Dekret vom 17. Juli 2008;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, Artikel 33 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a, ersetzt durch das Dekret vom 17. Juli 2008;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt;

Aufgrund des Berichts vom 11. Februar 2021, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 24. März 2021 abgegebenen Stellungnahme der CWaPE;

Aufgrund der am 25. März 2021 gegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

Aufgrund des am 29. November 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 70.404/4 des Staatsrats;

in der Erwägung, dass die Rückwirkung notwendig ist, um einen Widerspruch zu einem föderalen Text zu beheben, und dass sie die Rechtssicherheit der Verfügung gewährleistet;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt

Artikel 1 - Artikel 7 § 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt wird durch den wie folgt verfassten Absatz 8 ergänzt:

"Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 5 und bis zu einem vom Minister für Energie festgelegten Datum müssen die...

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